Laut dem Europäischen Gerichtshof dürfen Unternehmer eine "Zufriedenheitsgarantie" abgeben, wonach der Kunde eine lebenslange Garantie auf "Zufriedenheit" hat, die völlig in seinem Belieben steht. Ein Konkurrent hatte dagegen geklagt (Az.: C-133/22).
Die LACD GmbH aus Haar ist überzeugt von ihren Produkten: Kletterschuhen, T-Shirts, Kletterausrüstung. Für diese Produkte räumt der LACD eine "Zufriedenheitsgarantie" ein:
"Jedes LACD-Produkt ist mit unserer eigenen lebenslangen Garantie ausgestattet. Wenn Sie mit einem unserer Produkte nicht voll und ganz zufrieden sind, schicken Sie es bitte an den Händler zurück, bei dem Sie es erworben haben. Sie können es auch direkt an ‚LACD‘ zurückschicken, aber vergessen Sie nicht, uns mitzuteilen, wo und wann Sie es gekauft haben."
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Im deutschen Recht ist grundsätzlich zwischen Gewährleistung und Garantie zu unterscheiden.
Bei der Gewährleistung handelt es sich um Rechte, die einem Kunden gesetzlich zustehen. So darf ein Kunde eine Sache reklamieren, wenn sich ein Mangel zeigt. Jedoch muss der Kunde grundsätzlich auch nachweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war.
In diesem Beitrag haben wir alles Wissenswerte zur Garantie zusammengefasst!
Lediglich für Verbraucher gilt eine Beweiserleichterung: Innerhalb der ersten sechs Monate gilt eine Vermutung, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag. Zeigt sich der Mangel erst später, müssen auch Verbraucher einen entsprechenden Nachweis erbringen.
Von der gesetzlichen Gewährleistung sind Garantien zu unterscheiden. Diese können freiwillig vom Verkäufer oder Hersteller abgegeben und nahezu unbegrenzt verlängert werden. Oft wird hierfür verlangt, dass der Käufer einen bestimmten Aufpreis zahlt.
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Die Konkurrentin BB Sport aus Töging am Inn ging gegen die Garantie vor. Über Amazon erwarb ein Testkäufer zwei Hemden. Er klagte daraufhin auf Unterlassen der Erklärung durch die LACD. Denn die Garantie erfülle nicht den Anforderungen der §§ 443 und 479 des Bürgerlichen Gesetzbuches ("BGB").
Hinweis: Nach § 479 BGB ist unteranderem ein Hinweis darauf erforderlich, dass neben der Garantie die Gewährleistungsrechte der Verbraucherin bestehen und die Garantie diese nicht einschränken darf.
Zuerst klagte der Testkäufer vor dem Landgericht München. Nach seiner Niederlage beim Oberlandesgericht München, wo er gewann. Der Bundesgerichtshof, angerufen durch die LACD, legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof vor.
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Die kritische Frage, die der Bundesgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof vorlegte war, ob diese Garantie überhaupt möglich ist. Nach dem Gesetzestext, § 443 BGB, wird eine Garantie ausgelöst, wenn "falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt" sind. Die Frage im Fall war, wie weit diese Anforderungen gehen dürfen. Denn der Begriff der "anderen Anforderungen" müsse demjenigen der Beschaffenheit ähnlich sein. Und eine Beschaffenheit knüpft an die Sache selbst an (etwa die Langlebigkeit von ihr) - die Zufriedenheit mit einer Sache ist allerdings rein subjektiv.
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Laut dem Europäischen Gerichtshof sei allerdings auch eine bloße subjektive Garantie ausreichend. Natürlich dürfe der Unternehmen im Rahmen seiner unternehmerischen Freiheit einräumen, dass bei Unzufriedenheit ein Produkt zurückgegeben wird. Dass dies nicht überprüfbar sei, sei egal.
"Die Nichterfüllung der subjektiven Erwartungen des Verbrauchers an diese Ware kann nämlich naturgemäß nicht Gegenstand einer objektiven Prüfung sein. Die bloße Behauptung des Verbrauchers in diesem Sinne ist daher als ausreichend anzusehen."
Eine "Zufriedenheitsgarantie" darf also vom Unternehmer erklärt werden - er muss sich dann nur daran festhalten lassen, dass lebenslang bei Unzufriedenheit Produkte zurückgegeben werden können.
Wenn Sie weitere Fragen zum Kaufrecht oder allgemeinen zivilrechtlichen Themen haben, stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
Ihre Kanzlei Schumacher & Partner