Ein Waffenbesitz ist in Deutschland nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Insbesondere müssen Waffe und Munition in einem besonders gesicherten Waffenschrank aufbewahrt werden. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hatte sich nun erstmals auch mit der Frage zu befassen, wie der Schlüssel zu einem solchen Schrank gelagert werden muss.
Der aktuellen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen liegt die Klage eines Jägers gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis zugrunde.
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Der Jäger hatte seine zwei Kurzwaffen und Munition in einem Waffenschrank in seinem Wohnhaus aufbewahrt. Als während seines Urlaubs in sein Haus in Duisburg eingebrochen wurde, entwendeten die Diebe aus einem Stahltresor mit Zahlenschloss zunächst die Schlüssel zum Waffenschrank und sodann die darin gelagerten Waffen nebst Munition.
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Das über die Vorgänge in Kenntnis gesetzte Polizeipräsidium Duisburg widerrief daraufhin die dem Jäger erteilte Erlaubnis zum Waffenbesitz unter Verweis auf eine unzuverlässige Lagerung des Schlüssels zum Waffenschrank.
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Dies wollte der betroffene Jäger nicht hinnehmen und klagte – vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf zunächst noch ohne Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hob die Entscheidung der Vorinstanz nun im Berufungsverfahren auf und urteilte zu Gunsten des Klägers, dass dieser seine Waffenerlaubnis behalten dürfe.
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Hierzu führten die Richter aus, die Verwahrung des Schlüssels sei zwar unsachgemäß gewesen. Jedoch vermöge die unsachgemäße Lagerung im konkreten Einzelfall ausnahmsweise keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen.
Eine Waffenerlaubnis wird in Deutschland nur unter Einhaltung strenger Voraussetzungen erteilt und auch nach Erteilung streng überwacht.
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Stellt sich nach Erteilung heraus, dass der Betroffene nicht zuverlässig im Sinne des Waffengesetzes handelt, ist die Waffenerlaubnis gemäß § 45 WaffG zwingend zu widerrufen.
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Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist dabei regelmäßig die sogenannte Unzuverlässigkeit. Hierzu überprüft die Behörde und später das Gericht, ob auf Grundlage einer Tatsachenprognose davon auszugehen ist, dass der Betreffende zukünftig vorsichtig und sachgemäß mit Waffe und Munition umgehen und diese auch dementsprechend aufbewahren wird.
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Im konkreten Fall fiel diese Prognose nach Ansicht der Oberverwaltungsrichter zu Gunsten des Jägers aus.
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Zwar seien die Schlüssel zu einem Waffenschrank grundsätzlich in einem Behältnis aufzubewahren, das selbst den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht. Diese Voraussetzungen erfüllte der Tresor des Jägers im konkreten Fall nicht.
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Jedoch stellte der Senat selbst fest, dass eine entsprechende Regelung dem Gesetz nicht zu entnehmen sei. Auch fehle es an einer alternativen Rechtsfortbildung durch eine entsprechende Rechtsprechung.
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Vielmehr handelt es sich um das erste Mal, dass ein deutsches Oberverwaltungsgericht sich mit der Lagerung eines Schlüssels zu einem Waffenschrank zu befassen habe, stellte der Senat in seinem Urteil fest. Dies sei zu Gunsten des Jägers hier zu berücksichtigen.
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Nach alledem sei der Verstoß mangels entsprechender Regelungen und Vorschriften nicht als so grob anzusehen, dass dieser eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit indizieren würde.
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Der klagende Jäger darf seine Waffenerlaubnis behalten.
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