Wie immun sind Staatsoberhäupter?

Geschrieben von: Benedikt Renschler

Jeder Mensch ist vor dem Gesetz gleich. Jedenfalls fast jeder. Ein Urteil aus den USA zu Donald Trump, entschied nun darüber, wie weit die Immunität eines (Ex-)Präsidenten wirken soll. Wie sieht das in anderen westlichen Demokratien aus?

Urteil des Supreme Court

Die neun Richter am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten haben geurteilt. Gegenstand der Entscheidung war die in den USA grundsätzlich geltende Immunität für Präsidenten. Im Urteil hielten Richter des Gerichts fest, die Immunität erstrecke sich eindeutig nur auf „offizielle Amtshandlungen“. Diejenigen, die darin eine Bedrohung für die Rechtsstaatlichkeit sahen, wurden gleichwohl zu beschwichtigen versucht: „Der Präsident steht nicht über dem Gesetz“.

Die Immunität soll jedoch für „offizielle Amtshandlungen“ auch nach der Amtszeit fortwirken. Rückwirkend darf ein Präsident also auch nicht für das belangt werden, was zu seiner Amtszeit als „offizielle Amtshandlung“ geschehen ist. Bisher war das Justizministerium traditionell der Auffassung, die Immunität gelte nur bis zum Ende der Amtszeit. Das zeigt auch das Beispiel Richard Nixons, gegen den im Zuge der Watergate-Affäre ein Strafverfahren eröffnet wurde, welches jedoch mit einer Begnadigung durch Nachfolger Gerald Ford ein Ende fand.

Apropos Amerika: Amazon hat „überragende marktübergreifende Bedeutung“

Konkrete Fälle im Bezug auf Trump

Der Supreme Court verwies an die nächst tiefere Instanz, sich nach seinem Urteil zu richten. Die untergeordneten Gerichte müssen jetzt untersuchen, ob es sich bei den unterschiedlichen Fällen, in denen Trump angeklagt ist, um „offizielle Amtshandlungen“ handelte; wenn nämlich nicht, kann auch Donald Trump für seine Handlungen zur Zeit seiner Präsidentschaft belangt werden.

Vorwiegend geht es um die Anklage wegen versuchten Wahlbetrugs in Georgia und um Trumps Rolle im Bezug auf den sogenannten „Sturm auf das Kapitol“ am 6. Januar 2021. Sollte hierbei befunden werden, dass es sich jeweils um offizielle Amtshandlungen handelte, könnte Trump auch im Nachhinein nicht dafür belangt werden.

Auch interessant: Aufnahme neuen Verfahrens ist verfassungswidrig!

Immunität in anderen Ländern

Immunität vor dem Gesetz gibt es - bis zu einem bestimmten Grad . Dort auf der Welt, wo diplomatische Beziehungen mit Deutschland bestehen, gilt etwa für deutsche Diplomaten eine Art Grund-Immunität. So heißt es in Art 31 des Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜd):

1) Der Diplomat genießt Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats. Ferner steht ihm Immunität von dessen Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit zu; ausgenommen hiervon sind folgende Fälle:

a) dingliche Klagen in Bezug auf privates, im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates gelegenes unbewegliches Vermögen, es sei denn, dass der Diplomat dieses im Auftrag des Entsendestaats für die Zwecke der Mission im Besitz hat;

b) Klagen in Nachlasssachen, in denen der Diplomat als Testamentsvollstrecker, Verwalter, Erbe oder Vermächtnisnehmer in privater Eigenschaft und nicht als Vertreter des Entsendestaats beteiligt ist;

c) Klagen im Zusammenhang mit einem freien Beruf oder einer gewerblichen Tätigkeit, die der Diplomat im Empfangsstaat neben seiner amtlichen Tätigkeit ausübt.

(2) Der Diplomat ist nicht verpflichtet, als Zeuge auszusagen.

(3) Gegen einen Diplomaten dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur in den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c vorgesehenen Fällen und nur unter der Voraussetzung getroffen werden, dass sie durchführbar sind, ohne die Unverletzlichkeit seiner Person oder seiner Wohnung zu beeinträchtigen.

(4) Die Immunität des Diplomaten von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaats befreit ihn nicht von der Gerichtsbarkeit des Entsendestaats.

Bundespräsident, Kanzler und Abgeordnete

Auch Abgeordnete genießen gem. § 46 Grundgesetz (GG) Immunität. Ein Abgeordneter darf gem. Absatz 2 „nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.“ Da der Kanzler nicht zwingend ein Abgeordneter sein muss, wird die Vorschrift auch auf ihn analog angewandt.

Art. 60 GG spricht dem Bundespräsident Immunität zu.

Schon gewusst? Strafrecht: Kein Gewahrsam bei Straßenblockade?

Ein wesentlicher Unterschied ist jedoch, dass diese Immunität in den meisten westlichen Ländern mit dem Ende der Amtszeit endet. Ein prominentes Beispiel in Deutschland hierfür ist etwa das des ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff. Ein nach seinem Rücktritt 2012 eröffnetes Strafverfahren gegen ihn fand 2014 mit einem Freispruch ein Ende. Der ehemalige französische Staatspräsident Nicolas Sarkozy etwa wurde 2021 zu einer dreijährigen Haftstrafe, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt - rückwirkend für Delikte während seiner Amtszeit.

Einschätzung zum Ende der Immunität

Der Sinn hinter politischer Immunität und auch der Immunität vor Strafverfolgung für Abgeordnete, Kanzler, Staats- oder Bundespräsidenten oder auch Diplomaten ist naheliegend. Der politische Fortschritt und die staatsmännische Tagesordnung sollen nicht behindert werden. Ein vom Volk gewählter Präsident muss Geschäfte und Aufgaben zum Wohle seines Volkes auch wahrnehmen können! Das würde bei etwaiger Strafverfolgung schon an ganz praktischen Gründen scheitern. Kurzum: Derjenige, der ein Amt ausführt, soll sich auf das Amt konzentrieren und nicht auf persönliche Schwierigkeiten mit der Justiz.

Auch spannend: Regelungen bei Tod eines Gesellschafters

Gerade diese Notwendigkeit besteht jedoch nach Ende einer Amtszeit nicht mehr. Ein Bundeskanzler a.D. muss keine staatsmännischen Aufgaben mehr wahrnehmen. Warum sich dieser darauf berufen können soll, die Immunität, die ihm in seiner Amtszeit aus guten Gründen Zustand, solle weiter fortwirken, ist nicht ersichtlich.

Fazit: Der Supreme Court schreibt zwar in sein Urteil, der Präsident stehe nicht über dem Gesetz, doch sagt das Urteil etwas anderes aus: Der Präsident steht in gewisser Weise sehr wohl  über dem Gesetz.

Sie haben noch Fragen?
Wir sind für Sie da!
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
Bürozeiten: Mo - Do: 08:00 – 17:00 Uhr, Fr: 08:00 – 15:00 Uhr
Telefon: 0201-24030
info@schumacherlaw.com
chevron-down
linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram