Wie hat ein Gericht mit zu Unrecht erlangten Informationen umzugehen?

Geschrieben von: Benedikt Renschler

Ein Gerichtsprozess steht und fällt mit den vorgetragenen Informationen über den Sachverhalt. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat sich mit der Verwertbarkeit von unrechtmäßig erlangten Informationen auseinandergesetzt.

Was war geschehen?

Die Klägerin forderte von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 46.000,-€. Die Beklagte war früher bei der Klägerin angestellt gewesen. Irgendwann schöpfte die Klägerin Verdacht, dass ihre Angestellte Firmeneigentum in eigenem Namen online verkaufte. 

Die Arbeitgeberin fasste kurzerhand den Entschluss, sich Zugang zu dem eBay-Account der Angestellten zu verschaffen. Dort wurde sie fündig. Ihr Verdacht hatte sich bestätigt; die Beklagte hatte tatsächlich Firmeneigentum veräußert.

Umstritten war bis zuletzt, wie genau die Arbeitgeberin an das Passwort zu dem Account gekommen war.

Worin besteht das eigentliche Problem

Solche Fälle führen vor Gericht in gewissermaßen zu einer Zwickmühle. Aufgrund bestimmter rechtlicher Wertungen darf ein Beweis unter Umständen nicht beachtet werden. Das ist allerdings eine Ausnahme, die nur ausnahmsweise in engen Fallgestaltungen gilt. Im Strafprozess ist es etwa der Fall, wenn in einer Vernehmung der Polizist, Staatsanwalt oder Richter die Beschuldigte nicht ordnungsgemäß über ihre Rechte belehrt. Im Zivilprozess, zu dem auch der arbeitsgerichtliche Prozess zählt, existieren ähnliche Erwägungen.

Übliche Behandlung von derlei Fällen

Ein Landesarbeitsgericht hält sich üblicherweise an die Rechtsprechung der höheren Instanz. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ließ in der Vergangenheit die Verwertbarkeit von Beweisen auch dann zu, wenn diese auf  datenschutzrechtswidrigem Wege erlangt worden waren. (BAG, Az. 2 AZR 296/22)

Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hielt sich an diesen Tenor, als er entschied, dass auch rechtswidrig erlangte Aufzeichnungen durch Dashcams verwertbar sind. (Az.: VI ZR 233/17)

Entscheidung an den EuGH

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) findet in der Behandlung solcher Fälle allerdings eigene Maßstäbe. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) soll laut diesem für die Gerichte entscheidend sein. Außerdem sollten nationale Regelungen zur Datenverarbeitung klar, präzise und bindend sein.

Das LAG erhob mit der Weitergabe des Falles an den EuGH Zweifel an den bisherigen - nationalen - Erwägungen in solchen Fällen. Üblicherweise war stets § 29 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) entscheidend. Auch hätte die Klägerin dokumentierte Anhaltspunkte für die Annahme einer Straftat vorbringen müssen und die Einsicht in einen privaten Account verhältnismäßig gewesen sein.

Gerade mit Hinblick auf die BDSG sah es das LAG als zweifelhaft, ob diese zu genüge klar, präzise und bindend seien. Diese enthalten nämlich keine Regelung, wie in einem Prozess mit zu Unrecht erlangten Informationen umgegangen werden darf bzw. muss.

Wegweiser EuGH

Abzuwarten ist damit die Entscheidung des EuGH, über die wir rechtzeitig informieren!

Sie haben noch Fragen?
Wir sind für Sie da!
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
Bürozeiten: Mo - Do: 08:00 – 17:00 Uhr, Fr: 08:00 – 15:00 Uhr
chevron-down linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram