Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte sich mit einem in Frage stehenden WhatsApp Chat zwischen dem Käufer und dem Verkäufer eines Autos zu beschäftigen. Auch ging es dabei um die Frage, wie ein bestimmter Emoji auszulegen sei.
Der zwischen den beiden Parteien geschlossene Kaufvertrag sah für die Lieferung den Zeitraum des 2./3. Quartals 2021 vor. Eine Mahnung seitens des Käufers sollte erst zwei Quartale nach Überschreitung dieser Zeit möglich sein. Einer Anmahnung - bzw. einer erfolglosen Fristsetzung - bedarf es im deutschen Zivilrecht üblicherweise, bevor für den Käufer ein Rücktritt in Frage kommt.
Mit einem Schreiben von Ende September 2021 teilte der Verkäufer dem Käufer mit, dass sich die Lieferung des Autos auf das erste Halbjahr des folgenden Jahres verschieben werde. Der Käufer antwortete darauf „Ups“, sowie dem folgenden Emoji: 😬
Im neuen Jahr fragte der Käufer dann am 29. Januar, wann die Lieferung des Autos stattfinden könne. Der Verkäufer antwortete, die Lieferung sei am 9. Mai möglich, woraufhin der Käufer mit einem knappen „passt“ antwortete.
Noch am 9. Mai schrieb der Verkäufer dann jedoch, dass die Lieferung erneut nicht stattfinden könne, da der Produzent - Ferrari - falsche Batterien verbaut habe, die eine Lieferung unmöglich machten. Der Käufer setzte daraufhin eine Frist zur Lieferung bis zum 25. Mai. Wenn die Lieferung dann nicht stattgefunden habe, behalte er sich den Rücktritt vom Vertrag vor - den er nach Ausbleibend der Lieferung am 1. Juni auch erklärte.
Der Käufer klagte sodann auf Rückzahlung seiner Anzahlung. Das Auto hatte einen Preis von über 600.000 Euro gehabt, angezahlt worden waren 90.000 Euro. Auf dem Wege einer Widerklage klagte sodann auch der Verkäufer gegen den Käufer. Er hatte das Auto nach Rücktritt des Käufers nur noch für einen geringeren Preis weiterverkaufen können und wollte nun die Differenz als Schaden geltend machen.
Das Landgericht München II gab zunächst dem Verkäufer Recht. In der nächsten Instanz, am OLG München, sah man die Sache jedoch anders. Der Kern des Problems lag in der Auslegung der oben genannten Nachricht des Käufers („Ups“ und „😬“).
Fraglich war, ob der Käufer damit einer Fristverlängerung zugestimmt hatte. Zwar ist eigentlich strittig, ob eine WhatsApp Nachricht das Schriftformerfordernis des § 127 II S. 1 BGB erfülle, das OLG nahm dies jedoch an. Es folgerte aus der Nachricht des Käufers, dass dieser damit nicht habe meinen können, er wolle der Fristverlängerung zustimmen.
Bei der Auslegung von Emojis sei wie gewohnt bei der Auslegung von Willenserklärungen gem. §§ 133, 157 BGB auf die Sicht eines objektiven Dritten abzustellen. Bei der Auslegung des Emojis bezog sich das OLG auch auf das Emoji-Lexikon Emojipedia. Laut diesem stelle das Grimasse schneidende Emoji grundsätzlich negative oder gespannte Emotionen dar - Nervosität oder Verlegenheit zum Beispiel.
Weder daraus, noch aus dem Wort „Ups“ sei folglich zu entnehmen, dass auch der Käufer einer Fristverlängerung zustimmen wolle.
Der Käufer sei demgemäß wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten und bekomme die Anzahlung zurück. Gleichsam bekam der Verkäufer Unrecht und ihm wurde die Forderung nach Schadensersatz verwehrt. Das OLG verwies darauf, dass dies eine Einzelfallentscheidung sei. Die Auslegung von Emojis kann demnach weiterhin je nach Kontext variieren. Mehr Sicherheit dürfte es demnach bringen, nur Emojis zu verwenden, deren Bedeutung man sich sicher ist und die auch ebenso aufgefasst werden.