Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 8. April 2024 (Az. 32 O 77/22) entschieden, dass Mieter, die durch ihr Verhalten einen Polizeieinsatz mit Sachschaden verursachen, grundsätzlich auf Schadensersatz haften. Bemerkenswert ist: Das gilt selbst dann, wenn der Schaden durch das rechtmäßige Einschreiten der Polizei entsteht. Im Zentrum steht hier das deliktsrechtlich komplexe Thema des sogenannten „dazwischentretenden Dritten“.
Zwei Mieter hatten selbst die Polizei gerufen, als ein Streit zwischen ihnen eskalierte. Als die Beamten eintrafen, öffneten die Mieter die Tür jedoch trotz mehrfacher Aufforderung nicht. Die Polizei sah sich daher gezwungen, die Tür gewaltsam zu öffnen – dabei entstand ein Sachschaden an Tür und Türrahmen in Höhe von über 2.000 Euro.
Die Vermieterin verlangte daraufhin Schadensersatz. Das LG Köln stellte klar: Die Mieter haften deliktisch nach § 823 Abs. 1 BGB, weil sie durch ihr Verhalten den Schaden mittelbar verursacht haben.
Kernfrage des Falles war, ob die Polizei als „Dritter“ die Kausalität und Zurechnung unterbrechen kann – also ob ihr rechtmäßiges Einschreiten die Verantwortung der Mieter ausschließt. Das LG Köln verneinte dies.
Im Deliktsrecht gilt: Wer durch eigenes Verhalten einen Dritten – hier die Polizei – herausfordert oder provoziert, haftet grundsätzlich auch für die Folgen dieses rechtmäßigen Eingreifens. Es genügt also nicht, sich auf das eigenständige Handeln eines Dritten zu berufen, wenn dieses Verhalten vorhersehbar und kausal durch das eigene Verhalten veranlasst wurde.
Die Entscheidung reiht sich in eine gefestigte Rechtsprechung ein. Schon der Bundesgerichtshof hatte in vergleichbaren Konstellationen betont, dass die Zurechnung nicht unterbrochen wird, wenn der Dritte – etwa die Polizei oder ein Notarzt – in Reaktion auf ein rechtswidriges oder pflichtwidriges Verhalten eingreift.
Neu ist hier nicht die dogmatische Bewertung, sondern die konkrete Anwendung auf das Mietverhältnis: Selbst derjenige, der die Polizei ruft, kann am Ende für den verursachten Schaden haften, wenn er nicht zur Kooperation bereit ist.
Das Urteil zeigt anschaulich, dass sich zivilrechtliche Haftung nicht mit dem Hinweis auf das Handeln Dritter abwenden lässt. Wer einen Schaden zwar nicht selbst verursacht, aber herausgefordert hat, trägt rechtlich die Verantwortung – auch gegenüber Dritten wie einem Vermieter.
Das gilt umso mehr, wenn das Eingreifen eines Dritten wie der Polizei rechtmäßig, verhältnismäßig und erwartbar ist. Für Mieter, Vermieter und Sicherheitskräfte gleichermaßen ein Fall mit hoher Praxisrelevanz.