Wer trägt die Beweislast bei der Schadensursache für die Schimmelbildung und welches Nutzerverhalten ist dem Mieter zumutbar um Schimmel zu vermeiden?

Geschrieben von: Henrik Noszka

Schimmel – ein lästiges Thema, mit welchem sich viele Menschen herumschlagen müssen. Doch wer trägt die Schuld, wenn Schimmel plötzlich in einer Mietwohnung auftritt? Und darf der Mieter bei einem Schimmelbefall stets die Miete mindern, bis dieser beseitigt ist? Dies ist davon abhängig, ob der Schimmel aufgrund einer vom Vermieter zu vertretenden Ursache auftritt oder ob sich der Schimmelbefall auf das Nutzerverhalten des Mieters zurückführen lässt. Ist letzteres der Fall, so ist eine Mietminderung unbegründet.

Sphärentheorie: Sache des Vermieters

Nach der sogenannten „Sphärentheorie“ trifft die Beweislast jedoch zunächst immer den Vermieter. Dieser muss demnach beweisen, dass die Ursache für den Schimmel nicht in seiner Sphäre liegt. Der Vermieter muss also darlegen, dass der Schimmelbefall nicht aus baulichen Mängeln der Mietsache rührt.

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Zweitverantwortlich: Mieter

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Erst sobald festgestellt wurde, dass der Vermieter keine Verantwortung für den Schimmelbefall trägt, kann geschaut werden, ob der Schimmel aufgrund eines fehlerhaften Nutzerverhalten des Mieters aufgetreten ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich das zumutbare Nutzerverhalten stets im Einzelfall bestimmt. Denn zu beachten sind dabei vor allem der generelle Zustand des Gebäudes, sowie die Art und das Alter des Gebäudes. Zahlt der Mieter beispielsweise in einem Altbau eine vergleichsweise geringe Miete, so kann er für diese auch keine hohen Neubau-Standards erwarten, sondern muss sein Verhalten der Mietsache anpassen.

Unabhängig von den Gegebenheiten des Gebäudes kann vom Mieter grundsätzlich ein regelmäßiges Lüften, in Form von Stoßlüften, sowie eine ausreichende Beheizung der Räume, inklusive des Schlafzimmers, erwartet werden. Auch ein Abrücken oder Umstellen von großen Möbeln, welche sich an einer Außenwand der Mietsache befinden, ist im Regelfall zumutbar, sofern die Möbel auch an anderen Orten der Wohnung gut unter bringbar sind.

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