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Wer haftet beim Massencrash?

Geschrieben von: Henrik Noszka

Vor allem sind sie aus actiongeladenen Filmen bekannt - Massencrashs kommen, wenngleich nicht mit dem filmischen Effekten, auch im echten Leben vor. In der Regel sind sie aber mit Schicksalsschlägen verknüpft. So auch ein Fall, der dem Oberlandesgericht Celle vorlag. Dieses entschied zudem über die Frage, ob Fahrer oder Halter von Fahrzeugen, die nur "passiv" am Crash teilhaben, haften (Az.: 14 U 56/21).

Haftung im Straßenverkehr

Wie Teilnehmer im Straßenverkehr haften, haben wir schon in Vielen Beispielen untersucht. Von wesentlicher Bedeutung für Haftungsfragen ist das Straßenverkehrsgesetz ("StVG"). Im StVG ist geregelt, dass gemäß § 7 StVG einerseits der Halter eines Fahrzeuges haftet und andererseits zusätzlich nach § 18 StVG der Fahrzeugführer. 

Hinweis: Halter ist derjenige, der ein Kraftfahrzeug, also jedes motorisierte Gefährt, das am Straßenverkehr teilnimmt, auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ausübt.

§ 7 StVG statuiert dabei eine verschuldensunabhängige Haftung, eine sogenannte Gefährdungshaftung. Bei der Gefährdungshaftung haftet der Schädiger ohne eigenes Verschulden für einen Schadenserfolg, weil er eine besondere Gefahrenquelle geschaffen hat. Die Gefahrenquelle schafft der Halter, weil er sich eines Fahrzeugs bedient. Die Rechtsordnung sieht das Fahrzeug als solches also als gefährlich an. Diese Haftung ist besonders weit gefasst.

Beispiel: Laut dem Bundesgerichtshof reicht es für die Haftung aus, dass ein Fahrzeug in einer Werkstatt als Folge eines zuvor verursachten Unfalls in Flammen aufgeht. Der Halter haftete für die Schäden in der Werkstatt.

Nach § 18 StVG haftet auch der Fahrzeugführer. Allerdings nur, wenn er den Schaden verschuldet hat. Damit geht seine Haftung weniger weit als diejenige des Halters. 

Beispiel: Hat der Fahrer alle Regeln des Straßenverkehrs bzw. der Straßenverkehrs-Ordnung beachtet und verursacht er dennoch einen Unfall, etwa weil ein anderes Fahrzeug abrupt bremste, haftet er nicht.

Daneben existieren Ausschlussgründe für die Haftung. Von Bedeutung ist insbesondere der Haftungsausschluss wegen höherer Gewalt. Höhere Gewalt besteht bei Naturereignissen (wie Erdbeben, Tiere auf der Autobahn) oder Handlungen Dritter. Wichtig ist, dass das jeweilige Ereignis unvorhersehbar und unabwendbar ist. 

Hinweis: Daneben existieren noch besondere Ausschlussgründe, wenn mehrere Verkehrsteilnehmer an einem Unfall beteiligt sind, § 17 Abs. 3 StVG. Zudem spielt Mitverschulden eine große Rolle bei Unfällen. Regelmäßig liegt die Verantwortung (auch wegen der Gefährdungshaftung) nicht nur bei einer Partei. Das haben wir auch in einem unserer Beiträge dargestellt.

Die gesamtschuldnerische Haftung

Sind mehrere an einem Unfall beteiligt, schließt sich die Frage an, in welchem Verhältnis sie zueinander haften. Die Regeln dafür finden sich im Bürgerliche Gesetzbuch ("BGB"). Das BGB unterscheidet feinschneidig zwischen einer Mehrheit von Gläubigern, einer Mehrheit von Schuldnern und der jeweiligen Teilbarkeit der geschuldeten Leistung. Besonders positiv für Geschädigte ist jedoch § 421 BGB

§ 421 BGB Gesamtschuldner

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Wird jemand durch mehrere Beteiligte geschädigt (oder sind mehrere Personen sonst vertraglich verpflichtet), soll sich der Gläubiger nicht damit auseinandersetzen, wer der Schuldner zu welchem Teil verantwortlich ist. Dies sollen die Schuldner unter sich ausmachen. Das ist besonders relevant, sofern einige der Schuldner insolvent sind. Das Risiko, dass der Schuldner seine Verpflichtung bezahlen kann, verschiebt sich damit auf die Gesamtschuldner und bleibt nicht beim Gläubiger hängen.

Beispiel: Ein Mercedes wird von zwei Fahrzeugen angefahren. Beide Fahrzeuge sind jeweils zu 50% verantwortlich. Allerdings ist einer der Halter, der zugleich Fahrer war, pleite. Der Mercedes-Fahrer kann sich schlicht an den anderen Fahrer halten, dieser muss den gesamten Schaden bezahlen und schauen, wie er das Geld vom insolventen Schädiger zurückerhält.

Hinweis: Im Straßenverkehr ist es nicht von derart großer Bedeutung, dass eine strafbewährte Versicherungspflicht existiert. Versicherungen sind in aller Regel solvent.

Der Sachverhalt

Im August 2018 auf der A20 in der Nähe von Rostock kam es zu einem Stau. Ein VW, gefahren von einer Frau, auf der Rückbank ihr 10-jähriger Sohn und ihre 13-jährige Tochter und auf dem Vordersitz ihre 63-jähriger Mutter, fuhr auf der rechten Spur und musste wegen des Staus seine Geschwindigkeit verlangsamen. Vor dem VW auf der rechten Spur befand sich ein Seat Ibiza, der ebenfalls sein Tempo drosselte. 

Von der linken Spur nährte sich mit 120 km/h ein Pickup-Truck (Dodge Ram 1500). Die 46 jährige Fahrerin des Trucks war alkoholisiert (AAK von 1,1 Promille) und wechselte, ohne zu bremsen und ohne erkennbaren Grund, kurz vor Stauende von der linken auf die rechte Fahrbahn und rammte den VW. Durch die Wucht des Aufpralls wurde der VW in den vor ihm fahrenden Seat geschleudert. Insgesamt waren vier Fahrzeuge beteiligt.

Die Tochter und Mutter der Fahrerin des VW starben in Folge des Unfalls. Die Frau selbst erlitt lebensbedrohliche Verletzungen. Der 10-jährige Sohn wird lebenslang pflegebedürftig sein. 

Nun klagt der Zehnjährige auch gegen die Versicherung der Seat Fahrerin und Halterin und vertritt die Ansicht, dass diese als Gesamtschuldner haften.

Hinweis: Gegen die Fahrerin des Pickup-Trucks lief ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung.

OLG Celle: Gesamtschuldnerische Haftung

Der 14. Zivilsenat beim Oberlandesgericht Celle gab dem Jungen größtenteils Recht. Auch die Fahrerin und Halterin des voranfahrenden Fahrzeugs haftet nach § 7 StVG. Damit bestehe insgesamt eine gesamtschuldnerische Haftung aller am Unfall Beteiligten.

OLG Celle: Noch von der Gefährdungshaftung gedeckt

Das Oberlandesgericht argumentierte ausführlich, dass auch die Halterin des vorausfahrenden "passiven" Fahrzeugs die Gefährdungshaftung verwirklicht. Ihr Verhalten sei noch von der Norm erfasst, weil ihr Fahrzeug das Unfallgeschehen mitprägte. Der reine Betrieb des Fahrzeugs ist ausreichend für die Haftung - etwaige Fehler müssen der Fahrzeugführerin nicht unterlaufen seien. 

OLG Celle: Kein Akt höherer Gewalt

Einen großen Teil der Urteilsbegründung nimmt die Prüfung ein, ob der Unfall einen Akt höher Gewalt darstellt. Das Oberlandesgericht argumentiert schlussendlich, dass höhere Gewalt nur bei Akten in Betracht kommt, die "von außen" in den Verkehr eingreifen. Dazu kann auch menschliches Verhalten zählen (etwa das vorsätzliche Stoßen einer Person vor ein Fahrzeug oder Sabotageakte). Jedoch liegt ein solches Dazwischentreten eines Dritten nicht vor. Mit dem Unfall habe sich eine typische Gefahr realisiert, die auf Autobahnen vorkommt. 

Fazit

Der traurige Fall lenkt den Fokus auf die umfassende Haftung unter § 7 StVG. Selbst passive, nicht direkt am Unfall beteiligte Fahrzeuge unterfallen der Haftung nach § 7 StVG.

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