Wenn ein Leben endet, ändert sich der rechtliche Status der verstorbenen Person. Während etwa der Schutz der Persönlichkeit des bestehen bleibt, sind die sterblichen Überreste des Verstorbenen mitunter als „Sachen“ anzusehen.
Die frage danach, wem genau eine Leiche gehört, bedarf durchaus zunächst einer Erörterung. Sachenrechtlich stellt sich also zunächst die Frage: „Was ist Besitz und wie kommt er zustande?“ Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert dies sehr deutlich, indem es sagt „Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.“ (§ 854 I BGB)
Soweit so gut. Wie es zum Besitz an einer Sache kommt, ist also klar. Fragt sich nun jedoch, was eigentlich Sachen sind. Und, ob da auch eine Leiche darunterfällt.
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Schon ziemlich weit vorn regelt das BGB den Begriff der Sache. In § 90 BGB wird er auf „körperliche Gegenstände“ reduziert. Nur diese können also Sachen sein.
Nun ist der Mensch - in seiner äußerer Erscheinung - wohl der Inbegriff des „Körperlichen“. Jedoch ist er durch das Menschliche, das seinem Körperlichen innewohnt nicht als Gegenstand zu bezeichnen. Dies soll nach herrschender Meinung in der Juristerei auch dann nicht so einfach gehen, wenn das Zeitliche gesegnet wird. Ein menschlicher Körper wird viel mehr mit dem Tode „herrenlosen Sache“.
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Die Übergänge zwischen Mensch und Sache sind jedoch in vielerlei Hinsicht fließend. Organe etwa, sind während sie in unserem Körper arbeiten keine Sachen. Werden Sie jedoch dem Körper entnommen, werden Sie zur Sache. Gleiches gilt bei einem durch den Zahnarzt entnommenen Zahn. Dem Körper Entnommenes, das einem Körper wieder zugeführt werden soll (Eine Niere vor einer Spende oder eingefrorenes Sperma zum Beispiel), werden in dieser „Zwischenzeit“ ebenso nicht zur Sache. Wieder anders sieht es bei leicht zu entfernenden „Körperteilen“ aus, wie einem Toupet oder einer Zahnkrone. Diese bleiben, auch wenn sie mit dem Körper in Verbindung sind, Sachen.
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Grundsätzlich heißt „herrenlos“ nicht, dass es keinen Eigentümer der Sache geben kann, sondern, dass es momentan keinen gibt. Der Eigentumserwerb an (beweglichen) herrenlosen Sachen ist dann in § 958 BGB geregelt. Eingeschränkt wird dieser Eigentumserwerb jedoch gem § 958 II BGB, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist. Bezüglich einer Leiche liegt ein solches Verbot wohl allein schon wegen einer Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB vor.
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Den allgemeinen Vorschriften über das Vorgehen nach dem Tod einer Person (Erbschaft, Beerdigung etc.) sowie den einzelnen Bestattungsgesetzen ist zu entnehmen, dass die Rechte und Pflichten gegenüber einem Toten dem nächsten Angehörigen des Verstorbenen. Diese sind absteigender Reihenfolge beispielsweise Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister und weitere Nahverwandte.
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Eine naheliegende Fallkonstellation kann daher zu viel Frustration in einer Familie führen: Eine Person aus einem fernen Land kommt in den letzen Jahren seines Lebens nach Deutschland und heiratet hier erneut. Nach dem Tode der Person, wollen seine nächsten Angehörigen ihn in seinem Heimatland nach kultureller Tradition dem Bestattungsritual unterziehen. Der nunmehr deutsche neue Partner des Verstorbenen jedoch hat eigene Pläne und veranlasst eine in Deutschland übliche kirchliche Bestattung. Die Familie des Verstorbenen hat dabei keine rechtliche Möglichkeit über die Zukunft des verstorbenen Vorfahren zu bestimmen.