WEG: Von Aufzügen und Nebenkostenabrechnungen

Geschrieben von: Benedikt Renschler
Geprüft von: Henrik Noszka

Von vielen Mieter*innen wird sie mit Sorge erwartet: Die Nebenkostenabrechnung und eine mit dieser häufig einhergehende Nachzahlung. Ein teurer Posten der Abrechnung stellt dabei häufig der Aufzug dar. Aber sind wirklich alle Mieter*innen an diesen zu beteiligen?

Weiterlesen: WEG: Von Aufzügen und Nebenkostenabrechnungen

Der Sachverhalt

Mit dieser Frage hatte sich jüngst auch das Amtsgericht München zu befassen. Geklagt hatte der Eigentümer einer Erdgeschosswohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. 

in der Teilungserklärung dieser Gemeinschaft war festgelegt worden, dass Erdgeschosswohnungen von den Kosten des Aufzugs freigestellt seien. Jedoch verfügte das Wohnhaus zum Zeitpunkt der Teilungserklärung noch nicht über einen solchen.

Schon gewusst? Ärger mit dem Gebrauchtwagen

Das Verfahren

Im weiteren Verlauf wurde ein Aufzug in das Wohnhaus eingebaut. Im Jahr 2021 tauchten tauchte der entsprechende Posten erstmals in der Nebenkostenabrechnung auf. 

Der Kläger wollte dies nicht hinnehmen und verwies auf die Teilungserklärung - mit Erfolg.

Die Entscheidung

So schloss sich nun auch das Amtsgericht München der Ansicht des Klägers an und urteilte, es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Umlage der Betriebskosten für den Aufzug. Jedoch dürfte die Entscheidung einen eher ungewöhnlichen Einzelfall abbilden.

Schon gewusst? Zum Erbanspruch des unverheirateten Partners

Verbrauchskosten

Wer in einer Wohnung lebt, verbraucht Ressourcen. Hierzu zählt etwa Wasser oder auch Heizmittel in Form von Gas oder Öl. Überdies können weitere Kosten, etwa für den Betrieb einer Sat-Anlage, die Einstellung eines Hausmeisters, den Betrieb und die Wartung eines Aufzuges oder den Strom im Hausflur anfallen. 

Schon gewusst? Aufwandsentschädigungen für Amateursportler steuerrechtlich betrachtet

Die Betriebskosten

Hierbei handelt es sich dann in aller Regel um Betriebskosten. 

§ 1 BetrkV
(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer… durch das Eigentum… am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen….

Einen Teil dieser Betriebskosten kann der Vermieter auch auf den Mieter umlegen. Jedoch ist hierzu eine explizite Regelung im Mietvertrag erforderlich. Fehlt diese, so sind die Betriebskosten vom Vermieter zu übernehmen.

Umlagefähigkeit

Doch auch im Falle einer wirksamen Klausel im Mietvertrag ist der Mieter nicht verpflichtet, sämtliche Betriebskosten der Wohnung zu tragen. Vielmehr können nur bestimmte Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, § 2 BetrkV. Dies sind insbesondere

  • Die Grundsteuer
  • Die Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung
  • Heizkosten sowie die Kosten der Heizungsanlage
  • Warmwasserkosten
  • Betriebskosten für einen Aufzug
  • Kosten für Müllabfuhr und Straßenreinigung
  • Kosten der Gartenpflege
  • Beleuchtungskosten für Flur und Keller
  • Kosten für Sach- und Haftpflichtversicherungen

Schon gewusst? Steuerbegünstigungen für Elektro-Autos

Unzulässige Umlage 

Oftmals sollen über die zulässigen Kosten hinaus weitere Kosten auf den Mieter umgelegt werden. Dies sind beispielsweise 

  • Kosten für Reparaturen, Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
  • Verwaltungskosten
  • Steuern
  • Zinsen der Immobilienfinanzierung
  • Anteilige Betriebskosten für leerstehende Wohnung im Gebäude
  • Unregelmäßig anfallende Kosten

Eine Umlage solcher Kosten auf den Mieter ist gesetzlich nicht vorgesehen und damit unzulässig. Die Kosten sind vom Vermieter selbst zu tragen. Eine entsprechende Betriebskostenabrechnung ist fehlerhaft und muss vom Mieter nicht hingenommen werden.

Sie haben noch Fragen?
Wir sind für Sie da!
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
Bürozeiten: Mo - Do: 08:00 – 17:00 Uhr, Fr: 08:00 – 15:00 Uhr
chevron-down linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram