Von vielen Mieter*innen wird sie mit Sorge erwartet: Die Nebenkostenabrechnung und eine mit dieser häufig einhergehende Nachzahlung. Ein teurer Posten der Abrechnung stellt dabei häufig der Aufzug dar. Aber sind wirklich alle Mieter*innen an diesen zu beteiligen?
Weiterlesen: WEG: Von Aufzügen und NebenkostenabrechnungenMit dieser Frage hatte sich jüngst auch das Amtsgericht München zu befassen. Geklagt hatte der Eigentümer einer Erdgeschosswohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft.
in der Teilungserklärung dieser Gemeinschaft war festgelegt worden, dass Erdgeschosswohnungen von den Kosten des Aufzugs freigestellt seien. Jedoch verfügte das Wohnhaus zum Zeitpunkt der Teilungserklärung noch nicht über einen solchen.
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Im weiteren Verlauf wurde ein Aufzug in das Wohnhaus eingebaut. Im Jahr 2021 tauchten tauchte der entsprechende Posten erstmals in der Nebenkostenabrechnung auf.
Der Kläger wollte dies nicht hinnehmen und verwies auf die Teilungserklärung - mit Erfolg.
So schloss sich nun auch das Amtsgericht München der Ansicht des Klägers an und urteilte, es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Umlage der Betriebskosten für den Aufzug. Jedoch dürfte die Entscheidung einen eher ungewöhnlichen Einzelfall abbilden.
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Wer in einer Wohnung lebt, verbraucht Ressourcen. Hierzu zählt etwa Wasser oder auch Heizmittel in Form von Gas oder Öl. Überdies können weitere Kosten, etwa für den Betrieb einer Sat-Anlage, die Einstellung eines Hausmeisters, den Betrieb und die Wartung eines Aufzuges oder den Strom im Hausflur anfallen.
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Hierbei handelt es sich dann in aller Regel um Betriebskosten.
§ 1 BetrkV
(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer… durch das Eigentum… am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen….Einen Teil dieser Betriebskosten kann der Vermieter auch auf den Mieter umlegen. Jedoch ist hierzu eine explizite Regelung im Mietvertrag erforderlich. Fehlt diese, so sind die Betriebskosten vom Vermieter zu übernehmen.
Doch auch im Falle einer wirksamen Klausel im Mietvertrag ist der Mieter nicht verpflichtet, sämtliche Betriebskosten der Wohnung zu tragen. Vielmehr können nur bestimmte Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, § 2 BetrkV. Dies sind insbesondere
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Oftmals sollen über die zulässigen Kosten hinaus weitere Kosten auf den Mieter umgelegt werden. Dies sind beispielsweise
Eine Umlage solcher Kosten auf den Mieter ist gesetzlich nicht vorgesehen und damit unzulässig. Die Kosten sind vom Vermieter selbst zu tragen. Eine entsprechende Betriebskostenabrechnung ist fehlerhaft und muss vom Mieter nicht hingenommen werden.