"Verbrechen lohnt sich nicht" - dieser Grundsatz gilt in Deutschland mehr, als in anderen Ländern, vor allem, wenn es um Diebstahl geht. Denn das deutsche Recht schützt mit zahlreichen Vorschriften diejenigen, die Opfer einer Straftat geworden sind. Im Folgenden erklären wir Ihnen, was mit Sachen passiert, die Gegenstand einer Straftat waren und warum dies auch für Sie relevant sein kann!
Opfern von Straftaten obliegt es selbst, ihre durch die Straftat verlorenen Vermögenswerte zivilrechtlich geltend zu machen.
Seit 2017 gelten deshalb vereinfachte Regelungen zur Vermögensabschöpfung bei Straftaten:
Dabei bleibt § 73 StGB die Kernvorschrift der Vermögensabschöpfung. Die bisherige Differenzierung zwischen Verfall und Einziehung wurde jedoch zu Gunsten des einheitlichen Begriffs der "Einziehung" aufgegeben.
Um zu verhindern, dass die Täter sich des betroffenen Vermögens entledigen, gibt es zwei Sicherungsinstrumente:
Die Vollziehung dieser Sicherungsmittel sowie die Rechtskraft der Einziehungsanordnung werden dem Verletzten mitgeteilt. Er hat seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Rechtskraft bei der Vollstreckungsbehörde anzumelden, um eine Entschädigung zu erhalten.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss gezeigt, wie weit diese gesetzlichen Regelungen gehen.
In dem Fall hatten verschiedene Unternehmen Fahrzeuge angemietet. Diese sollten illegalerweise ins Ausland verbracht werden. Hierzu wurden sie, vom Hauptangeklagten angeheuerten, Fahrern übergeben. Diese sollten die Fahrzeuge ins Ausland verbringen, wo sie wiederum bei Hintermännern verbleiben sollten. Die Fahrer wussten von dem kriminellen Hintergrund der Anmietung nichts und übergaben die Fahrzeuge dann den Hintermännern in der Ukraine.
Die Richter aus Karlsruhe entscheiden, dass gegen den Hauptangeklagten die Einziehung des Wertes von acht der erlangten Fahrzeuge im Umfang von mehr als 300.000 Euro angeordnet werden konnte. Denn die Fahrzeuge selbst waren nicht mehr auffindbar.
In diesem Fall kann nach dem Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen der Wert der Beute eingezogen werden: Ausreichend dafür ist, dass der Täter zu irgendeinem Zeitpunkt die tatsächliche oder wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Beute erlangt hat. Dazu ist es weder notwendig, dass der Täter unmittelbar eigenen Zugriff gehabt habe, noch ist entscheidend, ob ihm die Beute dauerhaft verblieben ist.
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Aber nicht nur unmittelbar an der Straftat Beteiligte sollten auf der Hut sein.
Insbesondere auf Plattformen, wie z.B. eBay(-Kleinanzeigen), findet man nicht selten dubiose Angebote von Waren, die zu sehr günstigen Konditionen angeboten werden. Stellt sich heraus, dass eine Sache tatsächlich Diebesgut ist, hat derjenige, der sich auf einen Handel einlässt (und zwar unabhängig davon, ob die Verbindung zu einer Straftat sich aufdrängt oder nicht) schlechte Karten.
Denn in Deutschland ist es nicht möglich, Eigentum an Sachen zu erwerben, die dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen sind, § 935 Abs. 1 BGB.
Das heißt, dass der Eigentümer auch vom gutgläubigen Käufer verlangen kann, dass dieser die Sache wieder herausgibt, § 985 BGB. Der Betroffene kann dann zwar Schadensersatz vom Verkäufer verlangen. Es ist jedoch eher unwahrscheinlich, dass dieser tatsächlich greifbar ist oder selber über die finanziellen Mittel verfügt, um den Anspruch zu erfüllen.
Man sollte es sich also zweimal überlegen, ob man auf unseriöse Angebote - und zwar egal auf welcher Plattform - eingeht.
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Besonders kritisch wird es, wenn sich dem Käufer die kriminelle Verstrickung der Sache aufdrängt und er sie dennoch kauft, weil ihm z.B. die Herkunft der Sache egal ist. In diesem Fall steht eine Strafbarkeit wegen Hehlerei im Raum (§ 259 Abs. 1 StGB). Damit kann eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe einhergehen.
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Wer von einem Diebstahl betroffen ist, kommt seit 2017 leichter wieder an seine Sachen. Für die Beteiligten der Straftat sieht es demgegenüber schlecht aus, da eine Vermögensabschöpfung nicht nur bei den Haupttätern möglich ist.
Aber auch, wer vermeintlich nichts mit der Straftat zu tun hat, sollte auf der Hut sein und die Finger von Angeboten lassen, die nicht seriös sind. Ansonsten drohen auch ursprünglich Unbeteiligten rechtliche Konsequenzen.
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