Nicht umsonst ist das Jura-Studium lang und schwierig.
Zahlreiche Rechtsfragen treten täglich auf und nur in wenigen Fällen lässt sich direkt eine klare Antwort darauf finden. Umso verständlicher ist es, dass Nicht-Juristen sich im Paragraphen-Dschungel schnell verloren fühlen. Dies hat aber gleichzeitig zur Folge, dass sich unzählige Mythen in Sachen Recht entwickelt haben.
Insbesondere das Mietrecht ist davon betroffen. Viele "Weisheiten" und "Regelungen" existieren dabei nur vom Hörensagen. Im Folgenden klären wir auf, ob Sie diesen trauen können!
Hierzu regelt das Gesetz in § 553 BGB:
(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse*, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.
*Hervorhebungen durch die Verfasserin eingefügt.
Mieter*innen können also nicht einfach so ihre Wohnung untervermieten. Sie müssen hierzu die Erlaubnis des Vermieters bzw. der Vermieterin einholen. Diese*r hat jedoch die Erlaubnis grundsätzlich auch zu erteilen, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt, der gegen die Untervermietung spricht (z.B. wenn der/die Untermieter*in mit dem/der Vermieter*in verfeindet ist oder wenn von ihm/ihr eine Störung oder Belästigung des Vermieters/der Vermieterin oder anderer Mieter*innen zu befürchten ist).
Das ist schlicht falsch. Einen solchen automatischen Eintritt in den bestehenden Mietvertrag gibt es nicht. Vertragspartner*in des Vermieters/der Vermieterin bleibt immer der/die Hauptmieter*in. Hierfür ist egal, wer das Geld an den/die Vermieter*in überweist.
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Hier gilt das zu Nr. 1 Gesagte. Auch wenn es sich bei dem/der neuen Bewohner*in um den/die Lebenspartner*in des/der Mieter*in handelt, muss die Erlaubnis des/der Vermieter*in eingeholt werden. Ablehnen kann ein*e Vermieter*in das Begehren in der Regel aber nicht.
Achtung! Wer die Erlaubnis nicht einholt, riskiert eine Kündigung!
Wer kennt es nicht? Die neue Wohnung ist frei, der alte Mietvertrag läuft noch drei Monate. Um doppelte Mietzahlungen zu vermeiden, suchen viele Mieter*innen eine*n Nachmieter*in. Denn es ist ein weit verbreiteter Mythos, dass Mieter*innen früher aus ihrem Vertrag rauskommen, wenn sie eine gewisse Auswahl an Nachmieter*innen stellen. Doch das ist falsch: Mieter müssen sich grundsätzlich an die Kündigungsfristen halten. Und zwar auch dann, wenn sie eine*n Nachmieter*in stellen. Etwas anderes gilt nur, wenn im Mietvertrag vereinbart wurde, dass ein Nachmieter gestellt werden darf oder wenn sich der/die Vermieter*in auf eine frühere Vertragsbeendigung einlässt.
Beachte: Bei Zeitmietverträgen können Härtegründe vorliegen, die es für Mieter*innen unzumutbar machen, noch jahrelang in der alten Wohnung zu leben (z.B. wenn Mieter*innen berufsbedingt den Wohnort wechseln oder in ein Altenheim ziehen). In diesen Fällen reicht ein geeigneter Nachmieter aus, um das Mietverhältnis zu beenden.
Nach dem Einzug in die neue Mietwohnung treten nicht selten Mängel, wie z.B. Schimmel in der Wohnung oder zugige Fenster auf. In solchen Fällen können Mieter grundsätzlich die Miete mindern, § 536 Abs. 1 BGB. Viele Mieter*innen denken dabei, dass sie dafür die Zustimmung des Vermieters bzw. der Vermieterin brauchen oder ankündigen müssen, die Miete kürzen zu werden. Doch das ist falsch.
Voraussetzung für die Minderung ist lediglich, dass
Bis der Mangel beseitigt ist, haben Mieter*innen dann automatisch ein Mietminderungsrecht. Über die Mietminderung an sich müssen Vermieter*innen nicht unterrichtet werden.
Beachte: Die Höhe der Mietminderung muss der Mieter selber einschätzen. Wird zu viel gemindert, kann es gegebenenfalls zu Nachzahlungsforderungen durch den/die Vermieter*in kommen!
Vor und nach Corona gilt: Egal ob Geburtstag, Hochzeit, Karneval oder Silvester - manche Mieter feiern gerne laut. Hartnäckig hält sich daher auch der Mythos, dass es einmal im Monat generell erlaubt sei, ohne Rücksicht auf die Nachbarn laut zu feiern. Das ist jedoch nicht zutreffend. Vielmehr ist bei allen Partys und Feiern Rücksicht auf die Nachbarn im Haus zu nehmen. Das bedeutet: Ab 22.00 Uhr gilt die Nachtruhe.
Natürlich kann es dennoch sein, dass eine Hausgemeinschaft tolerant ist und sich bei seltenen, lauten Feiern nicht beschwert. Ein "Recht auf Feiern" in diesem Sinne gibt es jedoch nicht.
Schon gewusst? Bei Schumacher & Partner finden Sie Rechts- & Fachanwälte für zahlreiche Rechtsgebiete im Essener Süden!
Bei weiteren Fragen zum Thema Mietrecht, stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
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Rechtsanwälte für Miet-, Pacht- und Wohnungseigentumsrecht in Essen