Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz ("ErbStG") sind die üblichen Gelegenheitsgeschenke steuerfrei. Aber was sind Gelegenheitsgeschenke und wann ist in einer Partnerschaft überhaupt ein Steuerungstatbestand erfüllt bzw. welche Ausnahmen gibt es von der Besteuerung in Partnerschaften?
Die Schenkung unter Lebenden unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG der Schenkungsteuer. Dabei gilt als Schenkung unter Lebenden gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Jedoch muss im Zivilrecht zudem zwischen Schenkungen und unbenannten „ehebezogenen“ Zuwendungen unterschieden werden, welche in ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaften erfolgen. Letztere unterliegen nämlich nur bedingt den zivilrechtlichen Vorschriften der Schenkung. Trotzdem sind "normale" Schenkungen auch in Partnerschaften, d.h. zwischen Eheleuten und Lebenspartnern möglich. Es muss lediglich im subjektiven Tatbestand genau unterschieden werden:
Diese Unterscheidung wird vorgenommen, damit die Zuwendungen, welche als ehebedingte Zuwendungen gelten, im Falle einer Scheidung nicht zivilrechtlich gemäß §§ 528, 530 Bürgerliches Gesetzbuch ("BGB") wegen groben Undanks einfach wieder herausverlangt werden können.
Ehebedingte Zuwendungen sind allerdings nicht automatisch von der Schenkungsteuer ausgenommen, nur weil sie zivilrechtlich nicht als Schenkung gelten. Die Steuerbarkeit beurteilt sich auch hier nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Sofern es sich bei den ehebedingten Zuwendungen um Zuwendungen handelt, welche objektiv unentgeltlich sind und der Zuwendende den Willen zur Unentgeltlichkeit hat, so handelt es sich auch dann um möglicherweise besteuerbare Zuwendungen. Daher wird auch für diese relevant, wann mögliche Ausnahmen von der Steuerpflicht bestehen.
Eine Ausnahme der Besteuerungspflicht sieht § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG vor. Dieser besagt, dass die üblichen Gelegenheitsgeschenke steuerfrei sind. Gerade für nichteheliche Lebensgefährten ist dies relevant, da diesen – im Gegensatz zu Ehegatten, welche einen Steuerfreibetrag von 500.000 Euro haben – lediglich einen Steuerfreibetrag in Höhe von 20.000 Euro zur Verfügung steht. Fraglich ist daher, was unter einem üblichen Gelegenheitsgeschenk zu verstehen ist.
Offensichtlich ausgeschlossen sind Zuwendungen, für welche kein Anlass, also beispielsweise ein Geburtstag oder eine Hochzeit, vorgesehen ist und deren Wert außerhalb dessen liegt, was man bei dem jeweiligen Anlass erwarten würde. Was genau allerdings üblich ist, ist einzelfallabhängig und muss individuell beurteilt werden.
Der Reichsfinanzhof hat daher die „relative Betrachtungsweise“ entwickelt, auf welche bis heute zurückgegriffen wird. Demnach müssen Umfang und Art des Geschenkes mit der jeweiligen üblichen gesellschaftlichen Erwartungshaltung verglichen werden. Folglich kann es sein, dass eine Zuwendung in einem Fall noch als üblich erscheint, in einem anderen Fall jedoch unüblich und somit steuerpflichtig. Typischerweise werden vor allem Geld und bewegliche Gegenstände zugewendet.
Zu beachten ist dabei auch die Beziehung zwischen Schenker und Bedachtem. Stehen diese in einem engen Verhältnis zu einander, so sind teure Geschenke beispielsweise eher üblich und somit steuerfrei, als bei Personen, welche keine Bindung zueinander vorweisen können. Auch das Jahreseinkommen des Schenkers ist bei der Beurteilung, ob eine Zuwendung noch üblich ist, zu beachten. Denn dieses ist ein wichtiges Indiz, um zu erkennen, ob der Schenker wirklich nur schenken möchte oder ob er das Ziel hat, bereits zu Lebzeiten Teile seines Vermögens auf zukünftige Erben zu übertragen.
Übersteigen Geschenke oder Zuwendungen schließlich den, nach einer Einzelfallbetrachtung üblichen Rahmen, so sind diese vollumfänglich zu versteuern, da sie dann nicht mehr als Gelegenheitsgeschenke zu werten sind. Die Zuwendungen müssen folglich beim Finanzamt angezeigt werden. Auch sofern Zweifel bestehen, ob es sich noch um ein Gelegenheitsgeschenk oder bereits um eine besteuerbare Zuwendung handelt, ist eine Anzeige beim Finanzamt empfehlenswert, damit dieses den Tatbestand selbst beurteilen kann.
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Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater
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