Wann haftet ein privater Parkplatzbetreiber?

Geschrieben von: Henrik Noszka

Viele Gewerbetreibende weisen Parkflächen aus, damit vermeintliche Kundinnen schnell ins jeweilige Geschäft finden. Mit dem Betrieb von Parkflächen gehen aber auch Haftungsrisiken einher. Das Amtsgericht Hanau äußerte sich zu ihnen (Az.: 39 C 42/22).

Verkehrssicherungspflicht

Verkehrssicherungspflichten entstehen wegen potentiellen Gefahren, die von einem Gegenstand oder einem Bereich ausgehen. Beherrscht jemand diesen Bereichen, hat er zugleich dafür Sorge zu tragen, dass sich diese Gefahren nicht realisieren. Eine Verkehrssicherungspflicht ist etwa, dass im Winter bei Glätte vor dem Grundstück gestreut werden muss oder Bäume, die auf dem eigenen Grundstück stehen, zurückgeschnitten werden müssen. Realisiert sich die Gefahr, rutscht etwa eine Passantin aus, tritt Haftung ein. 

Dies gilt natürlich auch für Parkplätze.

Beispiel:

Ein Bauunternehmer zäunt eine Baustelle vollständig ein, um den Zutritt durch andere zu verhindern. Wer trotzdem (unerlaubt) das Gelände betritt, kann sich nicht auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht berufen, wenn er z.B. über herumliegende Gegenstände stolpert und sich verletzt.

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20 cm hoher Sockelbereich

Ein Sportwagens rutschte über den 20 cm hohen Sockelbereich des Pflasterbelags eines privaten Parkplatzes. Dies beschädigte den Frontteil des Fahrzeugs. Der Fahrer verklagte nun den Betreiber des privaten Parkplatzes.

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Verkehrssicherungspflicht eingehalten?

Das Amtsgericht Hanau, dem der Fall vorlag, entschied, dass keine Schadensersatzpflicht des Betreibers bestehe. Denn die Verkehrssicherungspflicht gelte nicht für alle denkbaren Gefahren, insbesondere nicht für solche, mit denen nicht zu rechnen sei. Es liege in der Verantwortung des Autofahrers nicht in gut sichtbare Begrenzungsanlagen zu fahren.

Ähnliche Fälle, die eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten beinhalten, behandeln wir in den Beiträgen: Schmerzensgeld für Sturz im Supermarkt oder Haftung bei Steinschlag durch Mäharbeiten

Grundsätze gelten für alle Parkplätze

Die Verkehrssicherungspflichten gelten natürlich auch für staatlich betriebene Parkplätze.

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Fazit

Wer Betreiber eines Parkplatzes ist, sollte abklären lassen, ob er alle Gefahr-Risiken beseitigt hat, um Haftungen zu entgehen.

Bei weiteren Fragen zum Thema Verkehrsrecht, stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen. 

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