Angehörige eines Verstorbenen haben einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Erblasser sie im Testament nicht oder nicht ausreichend bedacht hat. Das heißt, dass der Betroffene die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils verlangen kann. Allerdings erhält er den Pflichtteil nicht automatisch: er muss ihn aktiv von den Erben einfordern.
Unter dem Pflichtteil versteht man eine Mindestbeteiligung am Erbe. Er kann nur von bestimmten Angehörigen unter bestimmten Umständen des Erblassers eingefordert werden:
Der Pflichtteilsanspruch bestimmt, wer unter allen pflichtteilsberechtigten Verwandten einen „Vorrang“ hat. Er kann jedoch entfallen. Das ist z.B. der Fall, wenn ein Pflichtteilsverzicht vereinbart wurde.
Im Übrigen hat aber grundsätzlich auch ein Angehöriger einen Pflichtteilsanspruch, der eigentlich durch das Testament enterbt wurde.
Wer keinen gültigen Pflichtteilsanspruch hat, kann keine Ansprüche auf den Nachlass erheben. Der Angehörige geht dann in Bezug auf das Erbe und die Mindestbeteiligung durch den Pflichtteil leer aus.
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Grundsätzlich kann jeder Erblasser frei entscheiden, wie sein Nachlass verteilt werden soll (z.B. in seinem Testament oder Erbvertrag).
Kommt es dabei zu einer Enterbung, einem zu geringen Erbteil oder einer belasteten Erbschaft, so kann aber von einigen Verwandten der Pflichtteil eingefordert werden. Hierfür sind allerdings drei Voraussetzungen zu erfüllen. Die entsprechende Person muss
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Das Recht auf den Pflichtteil obliegt nur den engsten Verwandten des Verstorbenen. Gemäß § 2303 BGB sind dies
Wer pflichtteilsberechtigt ist, hat aber nicht auch automatisch einen Pflichtteilsanspruch. Denn die Anspruchsberechtigung wird durch eine Rangfolge unter den Erben geregelt:
Liegen Pflichtteilsberechtigung und -anspruch vor, so darf Letzterer noch nicht verjährt sein.
Gemäß §§ 195, 199 BGB unterliegt der Pflichtteilsanspruch der regelmäßigen Verjährung. Diese beträgt drei Jahre. Das heißt, dass der Anspruch innerhalb dieses Zeitraums geltend gemacht werden muss.
Hat der Berechtigte von dem Erbfall Kenntnis genommen, hat er also drei Jahre Zeit, den Pflichtteil einzufordern. Ist diese Frist verstrichen, kann der Pflichtteil nicht mehr eingefordert werden.
Die Verjährungsfrist beginn mit dem Ende des Jahres, in dem der Erblasser verstorben ist. Erfährt ein Verwandter erst zu einem späteren Zeitpunkt vom Erbfall, so gilt das Ende des Jahres der Kenntnisnahme als Fristbeginn.
Beispiel:
Herr Müller verstirbt im Juni 2020. Sein Sohn, der enterbt wurde, erfährt sofort davon. Die Verjährungsfrist beginnt somit am 01.01.2021 um 0 Uhr zu laufen.
Abwandlung:
Der Sohn von Herrn Müller erfährt erst im Juni 2021 von dem Tod seines Vaters. Damit beginnt die Verjährungsfrist auch erst am 01.01.2022 um 0 Uhr zu laufen.
Schlussendlich garantiert der Pflichtteilsanspruch eine Mindestbeteiligung am Erbe. Anspruchsberechtigt sind dabei nahe Angehörige des Erblassers, die ohne Vorliegen eines Testaments geerbt hätten. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Er verjährt nach drei Jahren.
Vollständig kann der Pflichtteilsanspruch nur im seltenen Fall eines Pflichtteilsentzugs oder mittels Pflichtteilsverzicht vermieden werden. Allerdings kann die Anspruchssumme mit Schenkungen zu Lebzeiten oder Änderung des ehelichen Güterstands reduziert werden.
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