Ob ein Testamentsvollstrecker entlassen werden darf, ist oftmals nicht ganz einfach zu klären. Denn in § 2227 BGB heißt es: „Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.“
Zunächst einmal bedeutet dies also, dass ein Testamentsvollstrecker, welcher durch den Erblasser bestimmt wurde, nur durch das Nachlassgericht und nicht eigenständig durch andere Beteiligte entlassen werden kann. Allerdings ist in der heutigen Rechtsprechung manchmal noch nicht ganz klar, wie hoch die Hürden für eine Entlassung des Testamentsvollstreckers tatsächlich sind. Denn einerseits muss stets ein wichtiger Grund vorliegen, welcher die Entlassung des Vollstreckers rechtfertigt. Andererseits soll der § 2227 BGB jedoch die Erben und andere Beteiligte schützen. Dies deutet auf einen Ermessensspielraum des Nachlassgerichtes hin.
Ermessen bedeutet also, dass das Gericht, bei Vorliegen von Gründen, welche eine Entlassung möglicherweise rechtfertigen würden, immer einzelfallabhängig entscheiden darf, ob es den Testamentsvollstrecker tatsächlich entlassen möchte. Nach der überwiegenden Rechtsprechung muss das Nachlassgericht also zuerst feststellen, dass ein wichtiger Grund vorliegt, welcher die Entlassung des Testamentsvollstreckers rechtfertigt. Auch dort steht dem Gericht ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, da es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, also um einen Begriff, welcher vom Gesetzgeber nicht genau definiert ist. Liegt nun ein wichtiger Grund vor, so muss das Gericht abwägen, ob dieser Grund die Entlassung des Vollstreckers begründet oder ob das Amt trotzdem fortgeführt werden soll. Bei der Abwägung sind vor allem der mutmaßliche Wille des Erblassers und die Interessen der Erben und anderer Beteiligter zu beachten. Eine Amtsfortführung stellt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes allerdings eher die Ausnahme dar.
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Um die Entscheidung für das Gericht, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ein wenig zu erleichtern, nennt der Gesetzgeber im § 2227 BGB zwei Regelbeispiele für einen wichtigen Grund, welche eine Entlassung des Testamentsvollstreckers grundsätzlich zur Folge haben: eine grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers und die Unfähigkeit des Vollstreckers zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Diese setzen somit den Maßstab zur Beurteilung des wichtigen Grundes fest, so dass das Nachlassgericht sich stets an diesen orientieren muss, um im Einzelfall zu beurteilen, ob ein wichtiger Grund vorliegt
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Als erstes Regelbeispiel nennt der Gesetzgeber also die grobe Pflichtverletzung durch den Testamentsvollstrecker. Der Testamentsvollstrecker muss also eine seiner Amtspflichten, welche ihm durch den Erblasser oder durch Gesetz zugewiesen wurden, in grober Weise verletzt haben. Grob meint dabei, dass der Vollstrecker erheblich gegen seine Pflichten verstoßen haben muss. Es reicht also nicht jedes Fehlverhalten des Testamentsvollstreckers aus, um ihn gleich zu entlassen.
Als zweites Regelbeispiel nennt der § 2227 BGB die Unfähigkeit des Testamentsvollstreckers zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Dieser Grund zielt also vor allem auf die persönlichen Fähigkeiten des Testamentsvollstreckers ab. In Betracht kommt eine Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung beispielsweise bei schwerer Krankheit oder langer Abwesenheit des Testamentsvollstreckers, aber auch dann, wenn der Vollstrecker einfach nicht in der Lage ist, die von ihm geforderten Aufgaben vernünftig zu bewältigen.
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Doch auch weitere wichtige Gründe kommen stets für eine Entlassung des Testamentsvollstreckers in Betracht, soweit sie mit den Regelbeispielen vergleichbar sind. Subjektive Gründe, also zum Beispiel ein fehlendes Vertrauensverhältnis oder Interessenkonflikte zwischen Testamentsvollstrecker und Erben, werden hingegen regelmäßig nicht als wichtiger Grund für eine Entlassung gesehen, sofern die persönliche und die geschäftliche Ebene noch trennbar voneinander sind und die Amtsführung nicht gefährdet ist.
Wir haben in diesen Beiträgen Grundlagenwissen zur Erbfolge, zum Testament und zu anderen erbrechtlichen Fragestellungen zusammengefasst: