Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat sich mit der Frage beschäftigt, ab wann ein Beschäftigungsverhältnis beginnt. Kann man, ohne die Arbeit angetreten zu haben, von einer Beschäftigung sprechen?
Der Kläger war ein Arbeitsloser. Sein Anspruch auf Arbeitslosengeld endete, da er einen Arbeitsvertrag als Lagerist unterschrieb und dort sodann die Arbeit antreten sollte.
Dann jedoch war der Mann erkrankt, sah sich folglich nicht in der Lage die Arbeit anzutreten und wurde krankgeschrieben. Von seinem Arbeitgeber wurde er nach zwei Wochen des Krank-Seins innerhalb der Probezeit gekündigt.
Der nunmehr wieder Arbeitslose forderte sodann Zahlung von Krankengeld seitens seiner Krankenkasse. Diese lehnte dies mit der Begründung ab, es habe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden. Zurückgeführt wurde dies darauf, dass er kein Einkommen erzielt habe.
Der Kläger argumentierte, dass mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrags bereits ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet worden sei. Daher müsse ihn der Arbeitgeber auch rückwirkend zur Sozialversicherung anmelden.
Das LSG war in dieser Sache jedoch anderer Auffassung. Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis entstehe erst, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe. Dieser wiederum entstehe bei neuen Arbeitsverhältnissen üblicherweise erst nach einer vierwöchigen Wartezeit.
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht laut § 3 Abs. 3 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) erst nach vierwöchiger ununterbrochener Beschäftigung. Da der Kläger vor Beginn der Arbeit erkrankte, konnte dieser Anspruch nicht entstehen – und somit auch kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn.
Das Gericht betont: Es widerspräche dem System der beitragsfinanzierten Sozialversicherung, wenn jemand Leistungen beanspruchen könnte, ohne je eine Arbeitsleistung erbracht oder einen Entgeltanspruch erworben zu haben. Der Grundsatz lautet:
„Kein Geld ohne Arbeit.“ (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.01.2025 – L 16 KR 61/24)
Ein bloß unterschriebener Arbeitsvertrag reicht für Versicherungsschutz allein nicht aus – entscheidend ist, dass die Arbeit tatsächlich aufgenommen wird und somit zumindest ein Anspruch auf Lohn entsteht.
Auch der Sozialstaat ist kein Freifahrtschein für den Anspruch auf Gehalt.