Wachstumschancengesetz: Neuerungen im Steuerrecht vorgesehen

2. November 2023
Geschrieben von: Henrik Noszka

Das Kabinett hat am 30. August 2023 den "Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" beschlossen, das sieben Milliarden Euro an Steuerlast kürzen soll. Zuvor erlangte es auch Aufmerksamkeit, weil Familienministerin Lisa Paus das Gesetz mit Verweis auf die Einführung einer Kindergrundsicherung blockierte.

Historie

Am 17. Juli 2023 erstellte das Bundesministerium der Finanzen einen ersten Referentenentwurf. Dieser wurde jetzt von der Bundesregierung beschlossen. Am 10. November 2023 ist die Verabschiedung im Bundestag geplant und am 15. Dezember 2023 soll der Entwurf dem Bundesrat vorgelegt werden. Es soll also planmäßig schon ab Januar 2024 Geltung entfalten.

Hinweis: Einzelne Bundesländer kritisieren allerdings das Gesetz; es bleibt also abzuwarten, ob der Zeitplan eingehalten werden kann.

Hintergrund und Ziel

Die deutsche Wirtschaft sei wegen einer multipolaren Krisensituation - Russischer Überfall auf die Ukraine die Nachwehen der Corona-Pandemie, die Klimakrise und der demographische - belastet. Ebenfalls sei der deutsche Haushalt belastet. Ziel sei es, Wachstumsimpulse zu setzen:

"Um die Wachstumschancen für unsere Wirtschaft zu erhöhen, Investitionen und Innovation  in neue Technologien zu ermöglichen und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts  Deutschland zu stärken, werden daher zielgerichtete Maßnahmen ergriffen, die die begrenzten Spielräume der öffentlichen Haushalte in den Blick nehmen und dadurch – auch  vor dem Hintergrund der außerordentlich hohen Inflationsrate – keinen zusätzlichen Preisdruck erzeugen."

Lösungen durch das Wachstumschancengesetz

Das Wachstumschanchengesezt soll vor allem an den steuerlichen Stellschrauben drehen, um wirtschaftliche Impulse zu setzen. Zudem zielt das Gesetz auch darauf ab, Steuerschlupflöcher zu schließen ("Es gehört zur Fairness gegenüber allen Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern sowie Wettbewerbern, dass unerwünschte Steuergestaltungen effektiv unterbunden werden.").

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Hervorzuhebende Änderung: Elektrofahrzeuge und private Nutzung

Wird ein Firmenfahrzeug privat genutzt, das ein E-Auto ist, wird nu ein Viertel der Bemessungsgrundlage und nur ein Viertel der Anschaffungskosten angesetzt. Das galt bisher bis zu Fahrzeuge im Wert von 60.000 Euro. Dieser Wert wird auf 80.000 Euro erhöht.

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Hervorzuhebende Änderung: Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs

Nach dem geltenden Recht ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. Euro (Ehegatten) der Verlustvortrag für jedes Verlustvortragsjahr unbeschränkt möglich. Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag auf 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 wird der Verlustvortrag auf 80 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt.

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Hervorzuhebende Änderung: Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter-Grenze auf 1000 Euro

Der Gesetzgeber will mit einer Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.000 EUR eine bürokratieentlastende Regelung schaffen. Sofern die Ausgaben die mit ihnen in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Einnahmen übersteigen, sollen die Einnahmen auf Antrag als steuerpflichtig behandelt werden können.

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Hervorzuhebende Änderung: (Befristete) Einführung einer degressiven AfA

Die  degressiven Absetzung für Abnutzung ("AfA") wird für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie für Wohngebäude eingeführt. Im Unterschied zur linearen Abschreibungen werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts nicht jährlich mit demselben Betrag abgeschrieben, sondern prozentual zum Neupreis; der Betrag ist also im ersten Abschreibungsjahr am höchsten.

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Alle steuerlichen Änderungen im Überblick

Die sieben Milliarden Euro, die erlassen werden sollen, finden in vielen Änderungen Niederschlag.

  • Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter.
  • Einführung einer Investitionsprämie zur Beförderung der Transformation der Wirtschaft  in Richtung von insbesondere mehr Klimaschutz.
  • Befristete Einführung einer degressiven Absetzung für Abnutzung ("AfA") für Wohngebäude.
  •  Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung.
  • Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs.
  • Anhebung der Grenze für geringwertiges Wirtschaftsgüter auf 1 000 Euro und Verbesserung der Sonderabschreibung für mehr Liquidität bei kleinen und mittleren Unternehmen.
  • Verbesserungen bei den Abschreibungsmöglichkeiten des Sammelpostens für Zwecke des Bürokratieabbaus.
  • Änderungen bei der Thesaurierungsbegünstigung.
  • Steigerung der Attraktivität der Option zur Körperschaftsbesteuerung.
  • Anhebung der Grenze für die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger und der Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung
  • Digitalisierung des Spendenverfahrens – Anpassung des Zuwendungsempfängerregisters.
  • Einführung einer Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
  • Erhöhung des Schwellenwertes zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1 000 Euro auf 2 000 Euro.
  • Die Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen wird auf innerstaatliche Steuergestaltungen ausgeweitet.
  •  Einführung einer gesetzlichen Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen.
  • Anpassung der Zinsschranke an die EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie.
  • Einführung einer Zinshöhenschranke.
  • Anpassung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung.

Hinweis: Wirtschaftlich wird das Gesetz als nicht ausreichend kritisiert. Es brauche mindestens die drei- wenn nicht fünffache Menge.

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