Bis 2030 sollen mindestens sieben Millionen Elektrofahrzeuge zugelassen sein" - davon geht die Bundesregierung aus. Entsprechend muss auch die Infrastruktur in Deutschland erheblich ausgebaut werden. Insbesondere benötigt es Ladesäulen an ausgewiesenen Elektroparkplätzen. Aber was passiert, wenn E-Autos die für sie ausgewiesenen Parkplätze nicht nutzen können, etwa weil dort Verbrenner-Autos parken? Dürfen die Verbrenner abgeschleppt werden? Davon geht das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen aus (Az.: 5 A 3180/21).
Ein Autofahrer stellte seinen Wagen an einem Parkplatz ab, der laut eines Schildes auf Elektro-Fahrzeuge beschränkt war. Daraufhin ließ ihn die Ordnungsbehörde abschleppen. Sie stellte ihm einen Zahlungsbescheid aus.
Dagegen klagte der Autofahrer mit der Begründung, unter dem Schild sei ein weiteres angebracht, wonach Parken erlaubt ist, sofern der Parkende einen Parkschein erwirbt. Daraus könne man schließen, dass auch Verbrenner-Fahrzeuge auf dem Parkplatz halten dürften.
Mit dem Ausbau der E-Infrastruktur gehen auch steuerliche Vorteile einher. Etwa für E-Autos.
Zunächst führten die Richter des fünften Senates aus, dass hinsichtlich der gesetzlichen Regelung, E-Autos mit bestimmten Parkplätzen zu Privilegieren, keine Zweifel entgegenstehen. Insofern sei die Regelung klar und nur E-Autos dürften parken.
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Hinsichtlich der Beschilderung, dass ein Parken mit einem Parkschein erlaubt sei, führte das Oberverwaltungsgericht aus, dass es klar erkennbar sei, dass nur E-Autos auf dem Parkplatz halten dürften - aber eben mit einem gültigen Parkschein. Eine Unsinnigkeit oder Widersprüchlichkeit vermochte der Senat nicht erkennen. Es sei "vielmehr für jedermann erkennbar", was der Regelungscharakter sei.
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Zudem führte das Oberverwaltungsgericht aus, dass der Nachteil für den abgeschleppten Fahrer nicht unverhältnismäßig sei. Denn das Abschleppen diene dem Fortfall von Behinderungen oder Belästigungen von anderen Verkehrsteilnehmern. Zwar könnten Abschleppmaßnahmen ohne konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer unverhältnismäßig sein. Naturgemäß würden aber den gegenläufigen Interessen anderer ein höheres Gewicht, wie auch hier, zugemessen.
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Abschließend führte das Gericht noch aus, dass es unerheblich sei, ob andere E-Parkplätze zum Zeitpunkt des Falschparkens noch frei waren. Denn dies würde dazu führen, dass schlussendlich dem Parkenden der Einschätzungspielraum zukäme, zu entscheiden, ob "voraussichtlich in der überschaubaren Zeit sämtliche Plätze des betroffenen Funktionsbereichs belegt sein werden oder nicht, oder den Bediensteten der Verkehrsordnungsbehörden eine Pflicht aufzuerlegen, den Bedarf an freizuhaltenden Plätzen fortlaufend zu überprüfen und hiervon ein Einschreiten abhängig zu machen."
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Wer auf E-Parkplätzen steht, darf abgeschleppt werden - wenn er kein E-Auto fährt. Der Beschluss ist insofern deutlich. Den Ordnungsbehörden wird ein weiter Einschätzungsspielraum zugemessen, wen sie wie abschleppen. Zugleich haben Gemeinden eine größere Regelungsmacht - sie könnten Verbrenner faktisch aus Innenstädten verbannen, indem sie nur E-Parkplätze ausweisen.