Die letzte Generation schlägt in Deutschland durch ihre Aktion weiter für Schlagzeilen. Zuletzt durch die Besprühung des Brandenburger Tors mit orangener Farbe und den Versuch den Berlin-Marathon zu blockieren. In Berlin kommt es zudem gegenwärtig fast täglich zu Polizeieinsätzen wegen Straßenblockaden. Dem Verwaltungsgericht Berlin lag nun die Frage vor, ob die Teilnehmerinnen der Blockaden für die Polizeieinsätze zahlen müssen (Az.: 1 L 363/23).
Polizeirecht ist größtenteils Landesrecht. Damit unterscheidet sich der rechtliche Rahmen von Bundesland zu Bundesland. Grundsätzlich gilt aber, dass in den meisten Ländern die Polizei Kosten für Einsätze verlangen kann, sofern sie sogenannte "vertretbare Handlungen" für eine Person ausführt. Eine vertretbare Handlung liegt vor, wenn eine dritte Person dieselbe Handlung ebenso wie die eigentlich zur Vornahme verpflichtete Person durchführen kann.
Hinweis: Eine vertretbare Handlung ist etwa die Fällung eines Baumens, der umzustürzen droht. Jede Person kann den Baum fällen.
Hinweis: In Berlin können Kosten auch für sogenannte unmittelbare Ausführungen verlangt werden. Dies setzt eine polizeiliche Handlung ohne den Willen des Betroffenen voraus. Das ist Bundesweit aber eher die Ausnahme.
Im Juni 2022 hatte sich ein Aktivist in Berlin auf eine Kreuzung in Berlin geklebt, um gegen die Klimapolitik Deutschlands zu demonstrieren und damit den Verkehr lahmgelegt. Nach Aufforderung der Polizei, die Straße zu verlassen, die der Aktivist nicht nachkam, lösten die Polizei den Kleber und trugen ihn weg.
Wir haben schon oft über die rechtlichen Implikationen der letzten Generation verpflichtet, etwa im Hinblick auf das erste Urteil im Rahmen einer Sitzblockade, zur Eigenschaft als kriminelle Vereinigung oder zur Ingewahrsamsnahme vor Protestaktionen.
Neben strafrechtlichen Konsequenzen bekam der Aktivist auch einen Gebührenbescheid zugestellt, wonach er 241 Euro für die Polizeiaktion zahlen müsse. Dagegen klagte der Aktivist im Eilrechtsschutz.
Das Verwaltungsgericht entschied, dass der Aktivist Recht habe. Es bestehe keine gesetzliche Regelung für eine Zahlungsverpflichtung für ihn. Eine solche gäbe es nur bei einer vertretbaren Handlung oder bei unmittelbarer Ausführung. Beide lägen schlicht nicht vor. Der Aktivist hätte sich nur selbst entfernen können (bzw. nach dem Klebereinsatz nur jemand anderes). Auch eine unmittelbare Ausführung liege nicht vor. Diese setzte ein Handeln ohne den Willen der Betroffenen Person voraus - nicht gegen dessen Willen.
Hinweis: In Nordrhein-Westfalen kann für Polizeieinsätze nur Kostenersatz verlangt werden, sofern es sich um vertretbare Handlungen handelt.
Es ist wahrscheinlich, dass der Gesetzgeber diese rechtliche Lücke schließen wird vor allem wegen der medialen Folgen der fast täglichen Blockaden. Die Gesetzesänderungen kann die Straßenblockaden teuer machen. Selbst bei fehlender strafrechtlicher Relevanz.
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