Voller Schadensersatz für Radfahrer bei Kollision mit Autotür

Geschrieben von: Henrik Noszka

Türen von parkenden Fahrzeugen (sogenannte "Dooring"-Unfälle) sind nicht selten in Unfälle verwickelt. Das Landgericht Köln musste am 02.08.2022 dazu Stellung nehmen, ob ein Rennradfahrer derart viel Abstand zu parkenden Autos halten muss, dass sich deren Türen problemlos öffnen lassen.

Grundsätzlich: Haftung und Schadensersatz im Straßenverkehr

Haftung und Schadenshöhe im Straßenverkehr sind Thematiken für sich. Im Ergebnis ist der jeweilige Einzelfall entscheidend.

Hier haben wir Informationen über die grundsätzliche Haftung im Straßenverkehr für Sie zusammengestellt.

In diesem Beitrag haben wir uns mit dem jeweiligen ersatzfähigen Schaden beschäftigt!

Der Sachverhalt

einem parkenden Fahrzeug vorbei als dessen Fahrertür geöffnet wurde. Der Kläger konnte nicht rechtzeitig reagieren und kollidierte mit der Tür. Im Zuge seines Sturzes zog er sich schwere Verletzungen zu (Rippenbruch, Schulterverletzung, vielfache Prellungen). Er behauptet, seine berufliche Tätigkeit sei eingeschränkt, weil er keine kraftaufwendigen Operationen mehr durchführen könne.

Der Fahrer des Fahrzeuges und seine Versicherung erkannten zwar den Unfall an, argumentieren aber, dass den Kläger ein Mitverschulden träge, weil er derart dicht am parkenden Fahrzeug vorbeigefahren sei. Ihm hätte erkennbar sein müssen, dass das Fahrzeug soeben eingeparkt habe und der Fahrer jederzeit aussteigen könne.

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Allgemein: Das Mitverschulden

Der Umgang mit gegenseitigem Verschulden ist in § 254 Bürgerliches Gesetzbuch ("BGB") geregelt. Dieser lautet:

§ 254 BGB Mitverschulden

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. [...]

Das Mitverschulden ist eine sogenannte Obliegenheit. Das bedeutet, dass sie keine "echte" einklagbare Verpflichtung darstellt, aber, dass wenn gegen sie verstoßen wird, sie nachteilige Auswirkungen für den verstoßenden Teil haben kann. Im Ergebnis spielen viele Umstände in eine Berechnung hinein, wie stark der Grad der "Verantwortlichkeit" ist. Wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt, ist der Verursachungsbeitrag zwar regelmäßig maßgeblich, kann aber auch zurücktreten, wenn zum Beispiel der andere Teil vorher eine besondere Gefahrenlage geschaffen hat.

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LG Köln: Kein Mindestabstandsgebot für Radfahrer

Das Landgericht Köln gab dem Kläger Recht und entschied, dass der Anspruch nicht wegen eines Mitverschuldens zu kürzen sei. Zunächst führte es aus, es reiche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der beklagte Autofahrer den Unfall verschuldet habe, weil der Unfall in engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Öffnung der Tür gestanden habe. Ob der Radfahrer einen Abstand einzuhalten habe, sei eine Frage des Einzelfalls, die sich anhand der Verkehrslage, der Geschwindigkeit und der baulichen Situation bemisst.

Grundsätzlich solle der Abstand so bemessen sein, dass eine geringfügige Öffnung der PKW-Türen noch möglich sei. Schon 50 Zentimeter könnten dafür genügen. Ein Radfahrer müsse hingegen keinen so großen Abstand halten, dass sich die Autotüren vollumfänglich öffnen ließen.

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Fazit

Das Urteil hat hohe praktische Relevanz allein schon wegen der hohen Anzahl von Fahrradunfällen. Es führt auch dazu, dass Autofahrer eine höhere Vorsicht an den Tag legen müssen, wenn sie an Straßen halten, die hochfrequentiert mit Radfahrern sind.

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