Das rapide Verbreiten von künstlicher Intelligenz ist in allen Bereichen des Lebens zu verspüren. In diversen Berufsfeldern stellt sich berechtigterweise die Frage: Wie wird sich das Arbeiten durch das Einsetzen künstlicher Intelligenz verändern?
Die Weiterentwicklung von künstlicher Intelligenz schreitet so schnell fort, dass der heutige Stand morgen schon nicht mehr aktuell ist. Dazu kommt, dass die verbreitete Nutzung von KI immer noch vergleichsweise recht jung ist. Angesichts dessen mangelt es an einer gewissen Bandbreite an Rechtsprechung, sowie an Gesetzgebung, anhand derer man das Thema beurteilen könnte.
Gem. den § 3 BRAO ist der Rechtsanwalt der „berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten“. Dafür braucht der Rechtsanwalt jedoch einen Abschluss gem. § 4 der BRAO. Doch welche Hilfsmittel darf der Rechtsanwalt dabei nutzen?
Die Vorstellung, dass die Juristerei einer autonom denkenden künstlichen Intelligenz überlassen wird, liegt sehr fern. Die Notwendigkeit nach menschlichem Verstand und bisweilen eines emphatischen Verständnisses der Sachlage ist zu groß. Doch birgt künstliche Intelligenz ungeheure Chancen für eine gesteigerte Effizienz des juristischen Arbeitens. So kann sie weitgehend assistieren, etwa anhand von Vorgaben, die der Anwalt gibt, Schriftsätze erstellen.
Wer dies heute versucht, stellt jedoch schnell fest, dass die KI beim selbstständigen Ausformulieren noch zu große Fehler macht, die in der juristischen Arbeitspraxis einfach nicht vorkommen dürfen. Von Widersprüchlichkeiten in der Argumentation, falscher Anwendung von Gesetzen bis zum falschen Zitieren juristischer Quellen sind die Fehler erheblich.
Ebensolche Fehler wurden einem Anwalt zum Verhängnis. Bei einem Verfahren vor dem Amtsgericht (AG) Köln fiel auf, dass in einem Schriftsatz des Anwaltes die Zitate weitgehend frei erfunden waren. Der Richter war sich angesichts dessen sicher, dass dies auf die Verwendung von künstlicher Intelligenz zurückzuführen sei. Der Anwalt wurde daher von dem Gericht dazu aufgefordert, „derartige Ausführungen für die Zukunft zu unterlassen“. (Beschluss v. 02.07.2025, Az. 312 F 130/25)
Angesichts von Fällen wie diesem ist schnell klar: Es herrscht Handlungsbedarf. Dieser Handlungsbedarf geht zum einen in die Richtung, Juristen früh an ein möglichst effektives Verwenden von KI zu führen. Dabei muss ein juristisch fehlerfreies Arbeiten stets absolute Priorität behalten. Des Weiteren bedarf es von Seiten des Gesetzgebers und der Rechtsprechung einen einheitlichen Tenor, in welchem Maße künstliche Intelligenz verwendet werden darf.
Dies liegt vor allem Interesse der Anwälte selbst. Diesen ist es nämlich gem. § 43a Abs 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) insbesondere verboten, Unwahrheiten zu verbreiten. Die Frage, ob in dem simplen Vertrauen von auf die Zusammenarbeit mit KI, ein Vorsatz zum Verbreiten von Unwahrheiten begründet werden darf, ist indes nicht so leicht zu beantworten.