Solaranlagen befinden sich in Deutschland auf dem Vormarsch. Im ersten Halbjahr 2023 wurde ein Rekordausbau vermerkt. Die Tendenz ist weiter steigend. Wir haben uns auch schon häufiger mit ihnen befasst. Aber wie verhält es sich dabei, wenn das eigene Haus Denkmalgeschützt ist? Dazu das Verwaltungsgericht Ansberg (Az.: 1 K 922/22.KO).
Der Eigentümer eines Baudenkmals beantragte, dass er einen zwei Meter hohen Solarzaun auf der Einfriedungsmauer seines denkmalgeschützten Anwesens anbringen darf. Das untersagte ihm die Denkmalschutzbehörde. Daraufhin klagte der Eigentümer.
Hinweis: Bei jeder geplanten baulichen Änderung an einem unter Denkmalschutz stehendem Bauwerk muss zuerst die Denkmalbehörde den Eingriff genehmigen. Versagt sie ihn, stehen Wege offen, sich rechtlich zur Wehr zu setzen.
Das Verwaltungsgericht in Koblenz verwies zunächst auf § 2 Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG 2023). Danach sind der Ausbau und die Errichtung von Erneuerbaren-Energie-Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse. Das müsse sich auch rechtlich niederschlagen.
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Das Verwaltungsgericht hob hervor, dass dieser Grundsatz auch im Denkmalschutz gelte. Daher gehe der Ausbau von Erneuerbaren-Energie-Anlagen dem Denkmalschutz im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung vor. Nur bei Denkmälern, die von überragender Bedeutung seien, gelte etwas anderes. Dort trete regelmäßig das überragende Interesse gegenüber dem Denkmalschutz zurück.
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Jedoch sei die Beeinträchtigung des Denkmals laut dem Verwaltungsgericht Koblenz so gering wie möglich zu halten. Den Nachweis darüber müssten die jeweiligen Antragsteller selbst erbringen. Im konkreten Fall hätte es laut dem Gericht eine schonende Alternative gegeben: Die Anbringung auf dem Dach oder auf den Freiflächen des Anwesens.
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Der Hauseigentümer kommentierte das erste Urteil mit der Einschätzung, es sei nicht zeitgemäß. Anschließend legte er Berufung ein. Im Berufungsverfahren wird das Verfahren bei der höheren Instanz nochmals aufgerollt. In diesem Fall also vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Das Urteil des Berufungsverfahrens kam zu dem Schluss, der angestrebte Solarzaun störe zwar die Wahrnehmung des Denkmals, schütze aber dafür das Klima und sei demnach gerechtfertigt. Erstmals kam ein Gericht zu der Einschätzung, dass ein berechtigtes Interesse im Bezug auf das Allgemeinwohl dem Denkmalschutz überzuordnen ist. Das Errichten von Anlagen erneuerbarer Energie stelle nach dem Urteil ein "überragendes öffentliches Interesse" dar und diene der öffentlichen Sicherheit.
Im Gegensatz zum Verwaltungsrecht sah das OVG Rheinland-Pfalz das Prüfen alternativer Standorte als problematisch an - diese widerspreche dem Schutzzweck des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien.