Verwaltungsrecht 2023: Muss die Müllabfuhr den Müll von der Haustüre abholen?

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Es gibt viele enge Straßen, welche von der Müllabfuhr nur schwer befahren werden können. Insbesondere, wenn es keine Wendemöglichkeit gibt, kann es unter Umständen nur möglich sein, die Straße rückwärts zu befahren. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat nun entschieden, dass Hauseigentümer ihre Abfalltonnen an einer anderen geeigneten Stelle als an ihrem Grundstück selbst bereitstellen müssen, wenn ihr Grundstück aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht von der Müllabfuhr angefahren werden kann.

Der Sachverhalt

Die im Landkreis Kusel wohnenden Kläger  hatten bis Anfang 2019 ihre Abfallbehältnisse zur Müllabholung direkt am Zufahrtsweg vor ihrem Grundstück bereitgestellt. Das Abfuhrunternehmen fuhr mit seinen Fahrzeugen rückwärts in den Weg, um den häuslichen Abfall der Kläger aufzunehmen, weil auf dem Zufahrtsweg keine Wendemöglichkeit bestand. Das Abfuhrunternehmen lehnte später jedoch eine weitere Rückwärtsanfahrt des Grundstücks der Kläger unter Berufung auf die Unfallverhütungsvorschriften ab. Daraufhin gab die Kreisverwaltung den Hauseigentümern im Februar 2019 auf, ihre Abfallbehältnisse an der 50 Meter entfernten Einmündung des Zufahrtswegs in die Straße zur Müllabholung aufzustellen.

Hiergegen wehrten sich die Kläger zunächst ohne Erfolg in einem Eilrechtsschutzverfahren beim Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht. Nach ebenfalls erfolglosem Widerspruchsverfahren erhoben sie Klage mit der Begründung, ihre Nachbarin dulde ein Wenden der Müllabfuhrfahrzeuge auf einer zu ihrem Grundstück gehörenden Parkplatzfläche. Ein Rückwärtsfahren erübrige sich daher. Im Übrigen – so die Kläger – fahre das Sammelunternehmen an anderer Stelle auch Grundstücke rückwärts an.

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Entsorgungsunternehmen entscheidet über Haftungsrisiken

Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht nun auch in der Hauptsache nicht: Die Anordnung der Kreisverwaltung sei offensichtlich rechtmäßig, so die Richter:innen. Es sei nicht erkennbar, dass die genannte Wendemöglichkeit tatsächlich geeignet sei. Zudem könne das Sammelunternehmen nicht verpflichtet werden, ein Haftungsrisiko einzugehen. Das gelte auch dann, wenn man – aus welchen Gründen auch immer – an anderer Stelle Grundstücke rückwärts anfahren sollte. Es obliege allein dem Entsorgungsunternehmen, zu entscheiden, welche Haftungsrisiken es eingehen könne. Das gelte umso mehr, als im vorliegenden Fall ein rückwärts Ein-  oder Ausfahren auf eine stark befahrene Durchgangsstraße mit einem erhöhtem Unfallrisiko erfolgen müsse. Dieses Risiko könne schon mit einer vergleichsweise wenig schwerwiegenden Belastung für die Kläger, ihre Abfallbehältnisse nur 50 Meter entfernt zur Abholung bereitzustellen, vermieden werden. 

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Fazit

Nicht selten müssen sich die Verwaltungsgerichte mit Fällen beschäftigen, in denen Hauseigentümer:innen sich dagegen wehren, dass sie ihre Mülltonnen zur Abholung einige Meter von dem eigenen Grundstück entfernt aufstellen müssen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße zeigt, dass in solchen Fällen insbesondere das Haftungsrisiko des Entsorgungsunternehmens zu berücksichtigen ist. Gerade bei einem erhöhten Unfallrisiko – beispielsweise durch ein erforderliches Rückwärtsfahren der Müllabfuhr – müssen Hauseigentümer:innen in der Regel den genannten Mehraufwand in Kauf nehmen. 

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