Verwaltungsrecht 2023: Aufnahme in private Kita erzwingbar?

27. September 2023
Geschrieben von: Henrik Noszka

Wir haben schon zuvor über die kritische Situation bei der Kita-Suche berichtet. Grundsätzlich haben alle in Deutschland wohnhaften Eltern bzw. deren Kinder einen Anspruch darauf, dass der Staat ihr Kind betreut. Oftmals reichen die zur Verfügung stehenden Kitaplätze allerdings nicht aus. Die Aufnahme kann dann gerichtlich erzwungen werden. Selbst wenn keine Plätze zur Verfügung stehen, muss die Stadt neue schaffen. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster beschäftigte sich nun damit, ob sich dieses Einwirken auch auf private Kitas erstreckt (Az.: 6 L 558/23).

Anspruch auf Kindesbetreuung

Dass (so gut wie) jedes Kind einen Anspruch auf einen Kita-Platz hat ist im achten Sozialgesetzbuch ("SGB VIII.") geregelt. § 24 SGB III differenziert anhand des Alters der Kinder und knüpft den Anspruch teilweise altersabhängig an entsprechende Anforderungen. Kinder unter einem Jahr haben einen Anspruch auf einen Kita-Platz, wenn sie eine Eingliederung entweder selbst benötigen oder ihre Eltern arbeitssuchend oder sonst erwerbstätig sind und nicht die Betreuung übernehmen können. Kinder zwischen einem und drei Jahren haben immer einen Anspruch auf einen Kita-Platz. Kinder zwischen drei und fünf Jahren ebenso - bei Bedarf haben sie auch einen Anspruch auf ganztägige Betreuung

Hinweis: Das Gesetz differenziert zwischen Kindertagespflege und Tageseinrichtung. Tageseinrichtungen sind umgangssprachlich Kitas. Kindertagespflegen laufen häufig unter der Bezeichnung Tageseltern, Tagesmutter, Tagesvater.

Der Sachverhalt

Ein Ehepaar aus Münster hatte sich vergeblich bei dem stadteigenem "Kita-Navigator" angemeldet und keinen Platz erhalten. Daher klagten sie auf Zuteilung eines Platzes – mit Erfolg. Ihnen wurde nach gerichtlicher Anordnung durch die Stadt Münster ein Kindetagesstättenplatz angeboten. Allerdings wollten sie den ihnen zugewiesenen Platz nicht in Anspruch nehmen, der knapp drei Kilometer von ihrer Wohnung entfernt lag. Stattdessen begehrten sie einen Kitaplatz, der von einem privaten Träger gehalten wird und deutlich günstiger für das Kind sei. Daher klagten sie erneut.

Vertragsautonomie geht vor!

Das Verwaltungsgericht Münster hielt zunächst fest, dass der Anspruch auf Kindesbetreuung besteht, aber die Stadt auswählen könne, wo sie Kapazitäten schafft. Das Gericht machte aber auch deutlich, dass der Anspruch nur gegen die Stadt selbst bestehe. Er ende jedoch dort, wo auch die Befugnisse der Stadt enden würden. Und die Stadt Münster könne keine privaten Kitas verpflichten, ein bestimmtes Kind aufzunehmn. Dies lasse die (verfasungsrechtlich verankerte) Privatautonomie des Kita-Trägers nicht zu. Mit anderen Worten: Die Eltern können von der Stadt nichts verlangen, was sie selbst nicht zu leisten vermag.

Ausnahmen bleiben möglich!

Eine Ausnahme bestehe jedoch, erläuterte das Gericht. Nämlich dann, wenn sich die privaten Kitas vertraglich gegenüber der Stadt dahin verpflichtet hätten, dass die Stadt aufgeben könne, wer aufgenommen werde.

Fazit

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster schränkt das erste, in der Einleitung zitierte, Urteil ein, was die Rechte von Eltern und Kindern stärkte. Aber die Einschränkung ergibt auch Sinn und ist außerdem ihrerseits selbst eingeschränkt: Der Staat kann nur dazu verpflichtet werden, was er selbst leisten kann.

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