Ein krähender Hahn muss die Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) in einem geschlossenen und schallisolierten Stall verbringen, wenn er die Nachbarn zu sehr stört. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) entschieden.
Geklagt hatte eine Anwohnerin. Ihr Schlafzimmer liegt etwa 20 Meter von dem Revier des Hahns entfernt. Der Hahn wird in einem innerstädtischen Gebiet gehalten; es handelte sich nicht um eine landwirtschaftliche Tierhaltung. Aufgrund der erheblichen Lärmbelästigung zwischen 3.00 und 6.00 Uhr morgens konnte die Anwohnerin keinen Schlaf finden. Daher begehrte sie von der Stadt den Erlass einer Ordnungsverfügung gegen den Tierhalter, um die Nachtruhe zu sichern.
Die Stadt weigerte sich jedoch, so dass die Frau ihr Begehren im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht weiterverfolgte.
Das Verwaltungsgericht gab der Stadt daraufhin auf, eine Ordnungsverfügung gegen den Halter des Hahns zu erlassen.
Zur Begründung stellt das Gericht darauf ab, dass gemäß § 10 Landesimmissionsschutzgesetz zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr die Nachtruhe vor erheblichen Lärm zu schützen ist. Gemäß § 3 Absatz 2 Landesimmissionsschutzgesetz sind auch Tiere so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, mehr als nur geringfügig belästigt wird.
Der Hahn krähte gemäß den substantiierten Angaben der Antragstellerin teilweise bereits ab 3.00 Uhr nachts und setzte dies auch in der Zeit bis 6.00 Uhr morgens fort. Der Lärm des Hahns war insbesondere im ca. 20 Meter entfernten Schlafzimmer der Antragstellerin deutlich zu hören. Diese Angaben machte die Antragstellerin mittels eines "Krähprotokolls" glaubhaft.
Um die Lärmimmissionen zu verringern, muss die Stadt daher gegenüber dem Halter des Hahns anordnen, dass der Hahn in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr in einem geschlossenen und schallisolierten Stall unterzubringen ist.
Auch Tiere können derart laut sein, dass ihre Halter:innen Maßnahmen ergreifen müssen, um den Lärm zu verringern. Ein gewisser Geräuschpegel kann zwar durch Nachbarn hinzunehmen sein. Allerdings darf insbesondere die Nachtruhe nicht unangemessen beeinträchtigt werden.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.