Verwaltungsrecht 2022: Freizeitausgleich bei Bereithaltung in der "Pause"

Geschrieben von: Kristina Grohs

Beamte und Beamtinnen haben einen Anspruch auf Freizeitausgleich, soweit sie in ihren Pausen nicht richtig entspannen konnten. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Oktober 2022 entschieden.

Der Sachverhalt

Der Kläger ist Bundespolizist. Er begehrte die Anrechnung von ihm im Jahr 2013 gewährten Pausenzeiten in "Bereithaltung" auf die Arbeitszeit im Umfang von (ursprünglich) 1020 Minuten. Die einzelne Pause belief sich auf jeweils 30 bis 45 Minuten.

Die Vorinstanzen verurteilten die Beklagte, dem Kläger bezogen auf verschiedene Arbeitstage ab August 2013 Pausenzeiten im Umfang von insgesamt 510 Minuten auf die Arbeitszeit anzurechnen. Denn in diesen Zeitenabschnitten habe der Charakter von Arbeitszeit überwogen, so die Gerichte. Im Übrigen blieben Klage und Berufung ohne Erfolg.

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BVerwG: Pausenzeit bei fehlender Entspannung eingeschränkt

Auf die Revision des Polizisten hat das Bundesverwaltungsgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger weiteren Freizeitausgleich im Umfang von 105 Minuten zu gewähren. Der Kläger kann sein Begehren auf den beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit stützen.

Denn bei den im Streit stehenden Pausenzeiten handelte es sich um Arbeitszeit und nicht um Ruhezeit, so das Gericht. Für die insoweit vorzunehmende Abgrenzung ist maßgeblich, ob die im Rahmen einer Pausenzeit auferlegten Einschränkungen von solcher Art sind, dass sie die Möglichkeiten, sich zu entspannen und sich Tätigkeiten nach Wahl zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beschränken

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Ständige Erreichbarkeit schließt Erholung aus

Solche objektiv ganz erheblichen Beschränkungen liegen laut Bundesverwaltungsgericht vor, wenn ein Bundespolizeibeamter anlässlich von Maßnahmen der präventiven oder repressiven Gefahrenabwehr (im vorliegenden Fall Durchsuchungsmaßnahmen und die Vollstreckung eines Haftbefehls) seine ständige Erreichbarkeit verbunden mit der Pflicht zur sofortigen Dienstaufnahme während der ihm gewährten Pausenzeiten sicherstellen muss. In diesem Fall seien die Pausenzeiten als Arbeitszeit zu qualifizieren.

Beachte: Auf den Umfang der tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme kommt es laut Gericht nicht an. Die Verpflichtung zum Tragen von Einsatzkleidung sowie zum Mitführen von Dienstwaffe und Dienstfahrzeug genügen für sich betrachtet jedoch nicht.

Grundsatz der zeitnahen vorherigen Geltendmachung

Trotzdem war die Revision des Bundespolizisten nicht vollumfänglich erfolgreich. Denn bei Ansprüchen, die sich (wie der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit) nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, gilt der Grundsatz der zeitnahen vorherigen Geltendmachung. Ausgehend hiervon verneinte das Bundesverwaltungsgericht einen Anspruch des Polizisten in Bezug auf vor August 2013 gewährte Pausenzeiten. Denn der Kläger hatte sich mit seinem Begehren erstmals Ende Juli 2013 schriftlich an die Beklagte gewandt - damit lag keine zeitnahe Geltendmachung mehr vor. Somit konnte er keinen Ausgleichsanspruch bezüglich der zurückliegenden Zuvielarbeit mehr geltend machen. 

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Fazit

Nur, weil Zeit auf der Arbeit offiziell als Pausenzeit gehandhabt wird, heißt das nicht zwingend, dass es sich auch tatsächlich um eine Pause handelt. Beamte und Beamtinnen, denen im Rahmen einer Pausenzeit Einschränkungen auferlegt werden, die die Möglichkeiten, sich zu entspannen und sich Tätigkeiten nach Wahl zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beschränken, können einen Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit gegen ihren Dienstherren haben. Voraussetzung ist jedoch auch, dass dieser Anspruch zeitnah geltend gemacht wird. 

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