Ein Dienstherr darf ein Besetzungsverfahren für eine Beamtenstelle nicht alleine wegen veralteten Dienstbeurteilungen abbrechen. Diese Entscheidung willkürlich und damit rechtswidrig sein. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz im September 2022 entschieden.
Die Deutsche Telekom hatte eine Beamtenstelle ausgeschrieben gehabt. Das Stellenbesetzungsverfahren bracht sie dann jedoch mit der Begründung ab, dass die im Auswahlverfahren vorgelegten dienstlichen Beurteilungen der Bewerberinnen und Bewerber nicht mehr aktuell seien. Eine Bewerberin war damit unzufrieden und zog vor Gericht. Sie wollte erreichen, dass die Telekom das Stellenbesetzungsverfahren unter Einbeziehung der Antragstellerin fortsetzt.
Mit Erfolg: Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag statt und verpflichtete die Telekom, das Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzen. Das Gericht entschied, dass die Entscheidung der Telekom, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, sich als willkürlich darstelle. Der Dienstherr könne sich bei der Begründung eines Abbruchs des Bewerbungsverfahrens nicht ausschließlich auf die fehlende Aktualität der dienstlichen Beurteilungen beziehen. Veraltete Dienstbeurteilungen allein können nicht den endgültigen Abbruch eines Bewerbungsverfahrens rechtfertigen, so die drei Richter.
Der Dienstherr müsse darlegen, aus welchen personalwirtschaftlichen bzw. organisationsrechtlichen Gründen er von einer Besetzung der Stelle endgültig absehe. Im konkreten Fall hatte die Telekom dies nach Ansicht der Juristen nicht ausreichend getan. Aus diesem Grund wurde die Entscheidung der Telekom als willkürlich und damit rechtswidrig bewertet.
Bewerbungsverfahren für die Besetzung einer Beamtenstelle dürfen nicht ohne die Darlegung personalwirtschaftlicher bzw. organisationsrechtlicher Gründe abgebrochen werden. Ist der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens willkürlich und damit rechtswidrig, haben Bewerber einen Anspruch auf Fortsetzung des Verfahrens. Dieser kann gerichtlich geltend gemacht werden.
Die Telekom hat gegen die Entscheidung bereits Beschwerde erhoben. Daher muss sich das Oberverwaltungsgericht mit der Angelegenheit beschäftigen.