Ein Kaufvertrag über personenbezogene Daten, z.B der Kauf von Adressdaten zu Werbezwecken, ist wegen Verstoss gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nichtig, wenn die betroffen Adressinhaber in den Verkauf ihrer Daten nicht (wirksam) eingewilligt haben. Diese Ansicht vertritt das Frankfurter Oberlandesgerichts (OLG) in seinem Urteil vom 24.01.2018.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft, die unter anderem auf dem Gebiet des Adresshandels tätig ist. Ihr Geschäftsführer war früher der Geschäftsführer einer anderen GmbH, über deren Vermögen im Jahr 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Der Insolvenzverwalter verpflichtete sich im selben Jahr, an den Geschäftsführer der Klägerin verschiedene Internet-Domains einschließlich der über die zu den Domains gehörenden Webseiten generierten Adressdaten zu übertragen. Die Besonderheit des Kaufvertrages lag darin, dass es ausschließlich um den Kauf von Daten zur Nutzung für werbliche Zwecke ging. Der Verkäufer schuldete hier also nur die Übergabe der Daten. Dies geschah durch die Übergabe eines USB-Sticks. Die Daten befanden sich allerdings auch auf zwei Servern der insolventen GmbH, welche von einem anderen Unternehmen erworben und wiederum inklusive Software und aller Inhalte weiterverkauft wurden. Die letzterwerbende GmbH hatte die rund eine Millionen Adressen zur Versendung von Werbe-E-Mails genutzt, wodurch diese nach Angaben der Klägerin rund ⅔ ihres Wertes verloren. Die Klägerin nahm den Insolvenzverwalter daraufhin auf Schadensersatz und Unterlassung der Verwendung - insbesondere der Weitergabe - der Adressen in Anspruch. Der Klage war vor dem Landgericht vollumfänglich stattgegeben worden. Der Beklagte war daraufhin vor dem OLG in Berufung gegangen.
Das OLG hat entschieden, dass der Vertrag zwischen der Klägerin und dem Insolvenzverwalter gegen § 28 Abs. 3 BDSG und § 7 Abs. 2 Nr. 3 iVm Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und gegen ein gesetzliches Verbot verstoße.
[…] (3) Die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung ist zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat […].
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
[…] 3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt […].
Zwar liege eine Einwilligung der Betroffenen vor, diese sei jedoch hinsichtlich der betroffenen Daten, der Kategorien etwaiger Datenempfänger und des Nutzungszwecks nicht konkret genug, sodass sie unwirksam sei. Darüber hinaus hatten sich die Parteien verpflichtet, systematisch gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 iVm Abs. 1 UWG zu verstoßen. Auch hier ging das OLG von einer nicht wirksamen Einwilligung der Adressaten im Hinblick auf den Verkauf ihrer Daten aus. Der Vertrag verstoße somit gegen § 134 BGB, sodass er nichtig sei.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Das OLG verweigerte den Vertragsparteien schließlich auch die Rückabwicklung des Vertrages, also insbesondere die Rückzahlung des Kaufpreises durch die Klägerin. Dies sei vorliegend dem vorsätzlichen Verstoß gegen die zwingenden Vorgaben des BDSG geschuldet.
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.
Für Unternehmen, welche mit Adressdaten agieren ist dieses Urteil von großer Bedeutung. Im schlimmsten Fall bleibt der Käufer nämlich auf offiziell nicht nutzbaren Daten sitzen und kann auch den gezahlten Kaufpreis vom Verkäufer nicht zurückverlangen.
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Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater
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