Versicherungsrecht: Dienstunfall durch Corona?

Geschrieben von: Henrik Noszka

Wir haben uns schon mehrmals mit der Frage beschäftigt, wann ein Dienstunfall aufgrund einer Corona-Infektion vorliegt (hier). Ebenso die Frage, ob ein Impfschaden zu demselbigen führen kann. Das Verwaltungsgericht Neuststadt a.d. Weinstraße hat nun mit einer weiteren Entscheidung präzisiert: Ein schlecht gelüftetes Büro reiche jedenfalls nicht aus. Es komme darauf an, dass Beschäftigte wegen ihrer Tätigkeit oder ihres Arbeitsplatzes einem erhöhten Risiko ausgesetzt gewesen seien. Das sei etwa im Krankenhaus der Fall (Az.: 1 K 486/22).

Kleines Büro

Eine Regeratsleiterin arbeitete in einem kleinen Büro mit zwei Kolleginnen. Zudem müsse sie, um ihr Büro zu erreichen, am Ausländeramt vorbei, was täglich überfüllt gewesen sei. Dies habe dazu geführt, dass sie sich mit Corona ansteckte.

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Dauerhaft Dienstunfähig

Aufgrund der Infektion, von der sie sich bis jetzt nicht erholte, wurde sie dauerhaft dienstunfähig und musste in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden.

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Anerkennung als Dienstunfall

Nun streitet sie gerichtlich um die Anerkennung als Dienstunfall, der ihr Vorteile bringen würde.

Hinweis: Lesen Sie hier) genau die Anforderungen für eine Anerkennung als Dienstunfall nach.

„Vorteil“ Dienstunfall

Ein Dienstunfall ist insbesondere finanziell günstiger als eine „echte“ Erkrankung, die über die Krankenversicherungen abgewickelt wird. Muss eine verbeamtete Person etwa wegen eines Dienstunfalls früher in den Ruhestand, erhält er (und seine Angehörigen) ein erhöhtes Unfallruhegehalt. Außerdem werden Heilungskosten grundsätzlich zu höheren Raten übernommen. 

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Keine erhöhte Ansteckungsgefahr

Das Verwaltungsgericht lehnte jedoch eine Anerkennung ab. Das Gesetz fordere, dass die Beamtin „nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war.“ Das sei allerdings nicht der Fall gewesen.

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Erhöhte Ansteckungsgefahr im Gesundheitsdienst oder gefährlichen Ort

Das kleine Büro sei nicht etwa ein Krankenhaus, wo die Ansteckungsgefahr besonders hoch sei. Das Ansteckungsrisiko im Büro unterscheide sich nicht demjenigen Risiko der generellen Bevölkerung.

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Passieren des Ausländeramtes nicht entscheidend

Hinsichtlich des Passierens des Ausländeramtes könne die Beamtin nicht einmal nachweisen, dass dort Personen infiziert gewesen seien.

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Fazit

Die Anerkennung als Dienstunfall hat hohe Hürden, wie diese jüngste Entscheidung beweist. Im Kern kommt es darauf an, ob das Risiko einer Ansteckung im Vergleich zur allgemeinen Bevölkerung  erhöht ist.

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