Die Wahrscheinlichkeit in Deutschland an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zu erkranken, liegt bei ca. acht Prozent. Ein Auslöser ist unter anderem, traumatische Ereignisse als Zeuge oder Helfer wahrzunehmen. Aus diesem Grunde wurde die Frage bis zum Bundessozialgericht getragen, ob PTBS grundsätzlich als Berufskrankheit in Betracht kommt. Nach Ansicht des Gerichts ist dies der Fall (Az.: B 2 U 11/20 R).
Was als Berufskrankheit gilt, ist in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) geregelt. Aufgeführt sind etwa zahlreiche Atmenwegserkrankungen oder auch Hautkrankheiten. An einer Krankheit zu leiden, die der Katalog ausführt, reicht aber noch nicht aus. Zusätzlich müssen noch zwei weitere Voraussetzungen eintreten. Erstens muss die Geschädigte an ihrem Arbeitsplatz den entsprechenden Einwirkungen, die die Krankheit auslösen, ausgesetzt sein. Zweitens muss zwischen der Tätigkeit am Arbeitsplatz und der Krankheit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Für die Anerkennung einer Berufskrankheit müssen also die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sein.
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Aber auch Krankheiten, die nicht in Anlage 1 der BKV aufgeführt sind, können unter Umständen als Berufskrankheiten zu qualifizieren sein. Das ist allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmen der Fall. Die Krankheiten werden dann wie echte Berufskrankheiten behandelt, bis sie in die Anlage 1 der BKV aufgenommen werden. Für eine Anerkenntnis einer Wie-Berufskrankheit müssen neue allgemeine Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorliegen.
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Zuständig für die Anerkennung und das Verfahren sind die gesetzlichen Unfallversicherungsträger, die Unfallkassen (für Beschäftigte von Bund, Ländern und Gemeinden) sowie die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.
Hinweis: Eine Übersicht der Unfallversicherungsträger können Sie hier einsehen.
Das Verfahren zur Anerkennung einer Berufskrankheit kann auf verschiedene Wege initiiert werden. Primär ist es Aufgabe von Ärzten und Unternehmen, einen entsprechenden Antrag bei Verdacht auf eine Berufskrankheit zu stellen. Aber auch selbst Betroffene oder ihre Angehörigen können den Antrag stellen.
Über den Ausgang des Verfahrens entscheidet der Unfallversicherungssträger. Allerdings können Versicherte die Entscheidungen gerichtlich überprüfen lassen.
Hinweis: Das Antragformular finden Sie hier.
Liegt eine anerkannte Beurfskrankeit vor, bestehen zahlreiche Leistungen. Insbesondere kommen Versicherten zugute:
Eine vollständige Liste ist hier einsehbar.
Hinweis: Auf vorbeugende Maßnahmen sind möglich, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass eine Berufskrankheit entsteht, wieder eintritt oder verstärkt wird, können Versicherte auch vorbeugende Maßnahmen vom Unfallversicherungsträger verlangen.
Der spätere Kläger erlebte zahlreiche traumatisierende Ereignisse, unter anderem einen Amoklauf und Suizide, während seiner Beschäftigung als Rettungssantitäter. Seit 2016 leidet er unter einer PTBS (Post Traumatisches Belastung Syndrom). Er forderte von der zuständigen Versicherung, seine Erkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen. Die Versicherung weigerte sich. Daraufhin klagte er vor den Sozialgerichten.
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Auch wenn die Krankheit nicht in Anlage 1 der BKV aufgeführt sei, müsse sie nach dem Bundessozialgericht als Berufskrankheit qualifiziert werden. Denn Rettungssanitäter seien einem erhöhten Risiko ausgesetzt, mit traumatisierenden Erlebnissen konfrontiert zu sein. In der medizinischen Wissenschaft sei dies entsprechend anerkannt, dass das Miterleben derartiger Momente zu einer PTBS und müsse daher auch rechtlich gelten.
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Ob im konkreten Fall die Belastungsstörung des Sanitäters auf seine Einsätze zurückzuführen sei, müssten die erstinstanzlichen Gerichte nun klären.
Das Urteil erweitert den Katalog der BKV auf psychische Krankheiten - insbesondere PTBS ist eine der häufigsten psychischen Erkrankungen in Deutschland. Viele dürften berechtigt sein, wegen etwaiger Belastungsmomente in ihrem Beruf zu klagen.
Bei weiteren Fragen zum Thema Versicherungsrecht und zu Unfallversicherungen, stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
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