Versicherungsrecht 2023: Hepatitis B ist Berufskrankheit für Feuerwehrleute

Geschrieben von: Henrik Noszka

Nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts sind Feuerwehrleute speziellen Gefahren ausgesetzt, die eine Einordnung von Hepatitis-B als Berufskrankheit rechtfertigen. Dabei komme es laut dem Urteil auch nicht auf die konkret nachgewiesene Infektion an - nur, dass eine besteht (Az.: B 2 U 9/21 R).

Berufskrankheiten

Was als Berufskrankheit gilt, ist in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) geregelt. Aufgeführt sind etwa zahlreiche Atmenwegserkrankungen oder auch Hautkrankheiten. An einer Krankheit zu leiden, die der Katalog ausführt, reicht aber noch nicht aus. Zusätzlich müssen noch zwei weitere Voraussetzungen eintreten. Erstens muss die Geschädigte an ihrem Arbeitsplatz den entsprechenden Einwirkungen, die die Krankheit auslösen, ausgesetzt sein. Zweitens muss zwischen der Tätigkeit am Arbeitsplatz und der Krankheit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Für die Anerkennung einer Berufskrankheit müssen also die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sein.

  • Geschädigter ist an Krankheit erkrankt, die in Anlage 1 BKV aufgeführt ist.
  • Aussetzung der schädigenden Einwirkung am Arbeitsplatz.
  • Ursächlicher Zusammenhang zwischen Erkrankung und Tätigkeit am Arbeitsplatz.

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"Wie"-Berufskrankheiten

Aber auch Krankheiten, die nicht in Anlage 1 der BKV aufgeführt sind, können unter Umständen als Berufskrankheiten zu qualifizieren sein. Das ist allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmen der Fall. Die Krankheiten werden dann wie echte Berufskrankheiten behandelt, bis sie in die Anlage 1 der BKV aufgenommen werden. Für eine Anerkenntnis einer Wie-Berufskrankheit müssen neue allgemeine Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorliegen.

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Wer ist zuständig?

Zuständig für die Anerkennung und das Verfahren sind die gesetzlichen Unfallversicherungsträger, die Unfallkassen (für Beschäftigte von Bund, Ländern und Gemeinden) sowie die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften. 

Hinweis: Eine Übersicht der Unfallversicherungsträger können Sie hier einsehen.

Wie läuft das Verfahren ab?

Das Verfahren zur Anerkennung einer Berufskrankheit kann auf verschiedene Wege initiiert werden. Primär ist es Aufgabe von Ärzten und Unternehmen, einen entsprechenden Antrag bei Verdacht auf eine Berufskrankheit zu stellen. Aber auch selbst Betroffene oder ihre Angehörigen können den Antrag stellen.

Über den Ausgang des Verfahrens entscheidet der Unfallversicherungssträger. Allerdings können Versicherte die Entscheidungen gerichtlich überprüfen lassen.

Hinweis: Das Antragformular finden Sie hier.

"Vorteil" der Anerkennung von Berufskrankheit

Liegt eine anerkannte Beurfskrankeit vor, bestehen zahlreiche Leistungen. Insbesondere kommen Versicherten zugute:

  • Heilbehandlung und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe, insbesondere Hilfen.
  • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit.
  • Geldleistungen (bis zur Versichertenrente).

Eine vollständige Liste ist hier einsehbar.

Hinweis: Auf vorbeugende Maßnahmen sind möglich, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass eine Berufskrankheit entsteht, wieder eintritt oder verstärkt wird, können Versicherte auch vorbeugende Maßnahmen vom Unfallversicherungsträger verlangen.

Der Sachverhalt

Der Kläger war Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, dessen Wehrführer er auch war. Zu seiner Tätigkeit gehörte neben der Verrichtung von Löschtätigkeiten auch die Versorgung und Bergung von Verkehrsverletzten und sonstigen Unfallopfern, etwa Wanderer, Kletterer oder Gleitschirmflieger aus unwegsamen Gelände. 2017 wurde bei ihm eine Hepatitis-B Erkrankung festgestellt. Er stellt Antrag auf Anerkennung als Berufskrankheit. Die Unfallversicherung verneinte dies, woraufhin er klagte. 

BSG: Berufskrankheit liegt vor

Das Bundessozialgericht stellte fest, dass eine Berufskrankheit vorliegt. Es stellt nicht auf die Kategorie der "Wie"-Berufskrankheit ab, sondern ordnete die Hepatitis-B Erkrankung Nummer 3101 der Anlage 1 der BKV zu. Nach dieser stellen "Infektionskrankheiten [eine Berufskrankheit dar] wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war". Dies sei der Fall.

BSG: Kein Nachweis der konkreten Infektion

Das Bundessozialgericht wies ferner darauf hin, dass es bei Krankheiten im Sinne von Nummer 3101 der Anlage 1 der BKV nicht auf ein konkretes Infektionsgeschehen ankomme. Ausreichend sei die Nähe zu diesen Krankheiten, die durch den ausgeübten Beruf begründet werde.

Fazit

Die Anerkennung von Hepatitis-B unter die BKV ist eine vorteilhafte Entwicklung insbesondere für im Rettungswesen beschäftigte.

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