Die Covid-Pandemie hat Hohe Wellen in allen Bereichen des öffentlichen Lebens geschlagen und schlägt diese Wellen noch immer. Die Welle erreicht nun mehr und mehr die Justiz, die gewohnheitsmäßig mit zeitlicher Verzögerung mit "aktuellen" Geschehnissen konfrontiert wird. Die Covid-Pandemie hat dabei Auswirkungen auf alle rechtlichen Bereiche: Vom Insolvenzrecht, zum Strafrecht und Arbeitsrecht über das Beihilfenrecht und Reiserecht bis hin zum Versicherungsrecht. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf beschäftigte sich am 12.12.2022 mit drei Fällen, denen eine arbeitsrechtlich-versicherungsrechtliche Fragestellung zugrunde lag: Ist eine Covid-Infektion von Lehrkräften ein Dienstunfall? (Az.: 23 K 8281/21, 23 K 2118/22, 23 K 6047/21).
Drei in Nordrhein-Westfalen beschäftigte Beamtinnen klagten gegen ihren Arbeitgeber - NRW. Alle hatten sich im Jahr 2020 mit Covid infiziert und führten die Infektionen auf ihre Arbeit zurück. Eine Grundschullehrerin und eine Oberstudienrätin erkrankten im Herbst 2020. Ersterere sah eine Lehrerkonferenz als Auslöser, nach der das halbe Lehrerkollegium erkrankt sei. Die Oberstudienrätin gab Gespräche mit erkrankten Schüler*innen an. Den dritten Fall betraf eine Finanzbeamtin, die ausführte, sie habe sich bei einer Personalrätetagung im März unmittelbar vor Beginn des ersten Lockdowns mit dem Virus infiziert.
Die Beamtinnen beantragten eine Behandlung ihrer Erkrankungen als Dienstunfall. Dies wurde von den Behörden abgelehnt, wogegen sie Klage erhoben.
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Der Dienstunfall für Landesbeschäftige in Nordrhein-Westfalen ist im Gesetz mit dem eleganten Titel Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ("LBeamtVG NRW") geregelt.
§ 36 LBeamtVG NRW Dienstunfall
(1) Ein Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3. [...]
Schwierigkeiten bildet bei Infektionskrankheiten insbesondere der Beweis, dass die Erkrankung tatsächlich in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Das lässt sich in der Praxis nicht immer zweifelsfrei feststellen. Diesen Fall bedachte der Landesgesetzgeber mit Absatz Drei:
§ 36 LBeamtVG NRW Dienstunfall
(3) Erkrankt eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nach der Art ihrer oder seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, dass die Beamtin oder der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. [...]
Sind verbeamtete Personen also aufgrund ihrer Beschäftigung einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt, tritt eine Fiktion ein ("gilt"). Die Vorschrift fingiert damit, dass sobald eine besondere berufliche Krankheitsnähe vorlag, ein Dienstunfall eingetreten ist. Die schwierige Frage bleibt dabei, wann eine verbeamtete Person einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist.
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Ein Dienstunfall ist insbesondere finanziell günstiger als eine "echte" Erkrankung, die über die Krankenversicherungen abgewickelt wird. Muss eine verbeamtete Person etwa wegen eines Dienstunfalls früher in den Ruhestand, erhält er (und seine Angehörigen) ein erhöhtes Unfallruhegehalt. Außerdem werden Heilungskosten grundsätzlich zu höheren Raten übernommen.
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Die entscheidende Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf konnte in keinem der Fälle feststellen, dass die jeweilige Beamtin in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung der Gefahr ausgesetzt war, an Covid zu erkranken. Die Kammer argumentierte, es hätte sich mit der Covid-Infektion ein allgemeines Risiko realisiert, das jeden Bürger gleichermaßen träfe. Das Gericht wies überdies daraufhin, dass die Beamtinnen nicht schutzlos gestellt seien - sie seien über (private) Krankenversicherungen abgesichert.
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Damit liegt die erste Stoßrichtung der Gerichte fest, wenn es um die besonderen Gefahren geht, denen Lehrkräfte während der Covid-Pandemie ausgesetzt waren. Gegen die Entscheidungen kann noch Berufung eingelegt werden - es bleibt abzuwarten, wie die nächsten Instanzen (auch im Bezug auf andere Berufsgruppen) entscheiden. Wegen der Tragweite der Pandemie dürfte jede Beamtengruppe "berufsbezogene" Covid-Erkrankungen vorzuweisen haben.
Bei weiteren Fragen zum Thema Versicherungsrecht, stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
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Rechtsanwälte für Versicherungsrecht in Essen