Bauunternehmen müssen bei Straßenbauarbeiten dafür sorgen, dass Verkehrsteilnehmer:innen dadurch nicht gefährdet werden. Es ist nicht ausreichend, die Hausverwaltungen zu informieren und irgendwo auf der Straße Warnschilder aufzustellen. Dies hat das Landgericht (LG) Frankenthal mit Urteil vom 25.03.2022 entschieden.
Ein Bauunternehmen hatte vor einem Wohnhaus einen Graben zwischen Bürgersteig und Straße ausgehoben, um Straßenbauarbeiten durchzuführen. Dieser wurde eigentlich mit Stahlplatten abgedeckt, über die man mit dem Auto fahren konnte. An einem Tag fanden jedoch in dem Graben Arbeiten statt, so dass die Platten entfernt wurden. Einer Bewohnerin des Wohnhauses fuhr mit ihrem Auto aus der Tiefgarage und geriet mit den Vorderrädern im Graben. Hierdurch entstand an dem Fahrzeug ein Schaden in der Höhe von 6.000 Euro. Diese Summe wollte sie vom Bauunternehmen ersetzt bekommen. Daher erhob sie Klage zum LG Frankenthal.
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Grundsätzlich und einfach gesagt gilt: Wer zurechenbar einen zusätzlichen Gefahrenkreis für eine Schädigung eröffnet, der haftet für Schäden, die durch diese Gefahr bei Dritten eintreten. Dabei muss vorhersehbar sein, dass vorhersehbar ist, dass durch die Gefahrenquelle Rechtsgüter Dritter verletzt werden können. Voraussetzung für eine Haftung ist dann allerdings auch, dass der Dritte in erlaubter Weise mit der Gefahrenquelle in Berührung gekommen ist.
Beispiel:
Ein Bauunternehmer zäunt eine Baustelle vollständig ein, um den Zutritt durch andere zu verhindern. Wer trotzdem (unerlaubt) das Gelände betritt, kann sich nicht auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht berufen, wenn er z.B. über herumliegende Gegenstände stolpert und sich verletzt.
Eine Ausnahme kann dann in Betracht kommen, wenn der Dritte nicht die Einsichtsfähigkeit hat, zu erkennen, dass sein Handeln unerlaubt ist.
Beispiel:
Kinder, Schwerbehinderte,…
Das LG gab der Klägerin Recht. Nach Ansicht des Gerichts hätten die Bauarbeiter:innen die Pflicht zur umfassenden Sicherung der Baustelle verletzt. Der Graben sei für die aus der Tiefgarage kommende Frau nicht sichtbar gewesen. Zwar habe sie als Anwohnerin von den Bauarbeiten gewusst, aber es sei nicht ihre Aufgabe, sich zu vergewissern, dass man auch gefahrlos aus der Garage fahren könne.
Stattdessen hätte das Bauunternehmen deutlich auf die Gefahr durch den geöffneten Graben hinweisen müssen. Hierfür genüge es nicht, die Hausverwaltungen zu informieren und "irgendwo auf der Straße Warnschilder aufzustellen".
Dem Bauunternehmen zufolge hätte sich zwar ein Mitarbeiter an der Garagenausfahrt positioniert, um die Ausfahrenden zu warnen – der hat allerdings kurz vor dem Unfall den Posten verlassen.
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Auch, wer von einer Gefahrenquelle weiß, kann von ihr so überrascht werden, dass ein Schadensersatzanspruch entsteht. Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, muss seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommen, und die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen treffen.
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