Eine Versicherung kann ihre Zahlung verweigern, wenn der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin sie nicht ausreichend über den Schadensfall informiert - so das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig.
Der Kläger fuhr mit seinem versicherten Fahrzeug gegen eine Laterne. Er wartete dann jedoch nicht an der Unfallstelle auf die Polizei, sondern ging in das nahegelegenen Haus seiner Eltern. Diese nahmen dann die Polizeibeamten am Unfallort in Empfang. Die Polizei entnahm dem Kläger ca. 1,5 Stunden nach dem Unfall eine Blutprobe. Diese wies 2,79 Promille auf.
Der Klägers behauptete jedoch, zum Zeitpunkt des Unfalles fast nüchtern gewesen zu sein. Er habe erst nach dem Unfall 0,7 Liter Wodka getrunken und sich schlafen gelegt. Er begehrte daher von der Versicherung den Ersatz des Schadens an seinem Fahrzeug und an der Laterne. Die Versicherung lehnte dies aber ab, weil sie dem Kläger nicht glaubte, dass er nicht schon während der Fahrt betrunken gewesen sei.
Schon gewusst? Probearbeit unterliegt Versicherungsschutz!
Gemäß § 1 Pflichtversicherungsgesetz und § 113 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) besteht grundsätzlich die Pflicht, für Kraftfahrzeuge eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Wird dann durch das versicherte Fahrzeug ein Schaden verursacht oder entsteht an dem Fahrzeug ein Schaden (Versicherungsfall), dann ist die Versicherung grundsätzlich verpflichtet, den Schaden zu regulieren. Die Einzelheiten ergeben sich in der Regel aus den Bedingungen des Versicherungsvertrages.
Das gilt gemäß § 81 Abs. 1 VVG nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt.
Beispiel: Herr Müller spricht mit Herrn Meier ab, dass sie absichtlich mit ihren Autos gegeneinander fahren und einen Unfall verursachen. Sie wollen im Anschluss beide den Schaden bei ihren Versicherung geltend machen. In diesem Fall besteht kein Leistungsanspruch gegen die Versicherung.
Es kommt vielmehr eine Strafbarkeit wegen Versicherungsmissbrauchs nach § 265 Abs. 1 StGB in Betracht.
Das Landgericht Braunschwieg wies die Klage des Fahrers ab (Az. 7 O 599/17). Der Fahrer legte gegen diese Entscheidung Berufung ein. Diese begründete er damit, dass auch durch einen Gutachter nicht ausgeschlossen worden konnte, dass er im Zeitpunkt des Unfalls nüchtern gewesen sei.
Das OLG Braunschweig erließ jedoch folgenden Hinweis: Es sei unerheblich, ob der hohe Blutalkoholwert auf einen "Nachtrunk" zurückzuführen sei. Es komme vielmehr darauf an, dass der Fahrer aufgrund des Versicherungsvertrages nach Eintritt eines Versicherungsfalles verpflichtet ist, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadens dient. Diese Auskunftspflicht beinhaltet zum einen die Weitergabe von Informationen. Zum anderen erfasst sie auch das Verhalten des Versicherten am Unfallort. Der Kläger durfte den Unfallort nicht verlassen, weil der Versicherer die Möglichkeit haben muss, sämtliche Tatsachen zu überprüfen. Das hat der Fahrer mit seinem behaupteten "Nachtrunk" aber vereitelt.
Schon gewusst? Unfallversicherung: Profisport ist nicht gemeinnützig
Auf den Hinweis des OLG hin hat der Kläger seine Berufung zurückgenommen. Daher ist nun rechtskräftig entschieden, dass die Leistungspflicht der Versicherung nicht besteht, wenn der Versicherungsnehmer gegen seine Auskunftspflicht verstößt. Diese beinhaltet auch die Anwesenheit am Unfallort zur Aufklärung des Unfallhergangs.
Bei weiteren Fragen zum Thema Versicherungsrecht, stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
Ihre Kanzlei Schumacher & Partner
Rechtsanwälte für Versicherungsrecht in Essen