Ein interessanter Fall, der im Februar 2022 vom Landgericht Köln entschieden wurde und jetzt - knapp ein Jahr später - im Volltext veröffentlicht wurde, könnte Auswirkungen auf viele Inserate von Wohnungen haben. Die Kammer entschied, dass das inserieren einer Wohnung mit Fotos, die auch eine Fototapete zeigten, eine Haftung auslösen können, wenn an der Fototapete keine Lizenz erworben wurde. Und ein bloßer Kauf der Tapete reiche dafür nicht aus.
Die später Beklagte ist Vermieterin von zahlreichen Ferienwohnungen, die sie über eine Website im Internet anbietet. Im Jahr 2013 kaufte sie zur Einrichtung einer der Wohnungen eine Fototapete für einen Online-Shop für 13.50 Euro. Der Urheber der Bildnisses, das die Tapete abbildete, war ein Fotograf. Die Beklagte brachte die Tapete in einer der Wohnungen im Schlafzimmer an. Auf Bildern, die die Vermieterin auf ihrer Website benutzt, um die Wohnung zu bewerben, ist auch das Schlafzimmer und daher auch die Tapete zu sehen.
Der Fotograf mahnte die Beklagte ab, weil sie ihn in seinem Urheberrecht verletze. Er klagte gegen die Vermieterin auf Feststellung von Schadensersatz und auf Unterlassen der Nutzung.
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Der Fotograf war mit seinem Begehren erfolgreich. Die Vermieterin habe, indem sie das Schlafzimmer mit der Fototapete abfotografiert habe, das Bild des Klägers vervielfältig. Indem sie es ferner auf ihrer Website hochgeladen hat, hat sie das Bild auch öffentlich zugänglich gemacht.
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Die Vermieterin - so das Landgericht weiter - habe keine Lizenz an der Fototapete für eine Veröffentlichung erworben. Der Kauf der Fototapete beinhalte nur die typisch- und notwendigerweise übergehenden Nutzungsrechte - nicht aber die öffentliche Zugänglichmachung im Internet. Der Kauf der Tapete erschöpfe sich in der Übertragung des Eigentums.
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Das Gericht erklärte überdies, dass die Fototapete nicht nur ein unwesentliches Beiwerk sei. Dies hätte zur Folge, dass der Vermieterin kein Urheberrechtsverstoß zur Last gelegt werden könnte.
§ 57 Urheberrechtsgesetz Unwesentliches Beiwerk
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.
Das Gericht argumentierte, dass "von einer Unwesentlichkeit in diesem Sinn auszugehen [ist], wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstands in irgendeiner Weise beeinflusst wird." Das sei bei einer prominent angebrachten Fototapete nicht der Fall.
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Dem Fotograf wurde Schadensersatz (rechtstechnisch genauer: Abmahnkosten) und ein Unterlassungsanspruch zugesprochen. Die Abmahnkosten beliefen sich auf das knapp 77-fache des ursprünglichen Preises der Fototapete von 13.50 Euro, nämlich 1003,40 Euro. Für Vermieter, die ihre Wohnungen im Internet anwerben und Fotografien anderer benutzen bedeutet es zunächst - aufpassen. Denn Nutzungsrecht und Eigentum können auseinanderfallen, wie das Urteil verdeutlicht. Allerdings ist die Entscheidung des Landgerichts Köln in keinem Fall zwingend - andere Gerichte könnten durchaus anders entscheiden, insbesondere weil anstelle der einzelnen Fotografie auch das gesamte Inserat in den Blick genommen werden könnte für die Beurteilung, ob ein unwesentliches Beiwerk vorliegt.
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Schumacher | Rechtsanwälte · Notare · Steuerberater
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