Vermeintlich rechtsextreme Geste während eines Fußballspiel

8. Juli 2024
Geschrieben von: Benedikt Renschler

Nach seinen zwei Toren im EM-Spiel gegen Österreich zeigte der türkische Nationalspieler Merih Demiral eine vermeintlich rechtsextreme und nationalistische Geste. Die Uefa sperrte den Nationalspieler anschließend für zwei Länderspiele.

Kein Fuchs, sondern ein Wolf

Die Geste, um die es geht, schaut im ersten Moment sehr harmlos aus. Man kennt sie aus vielen Schulen als Zeichen der Lehrerin an die Schüler, leise zu sein - den Schweigefuchs. Mittel- und Ringfinger liegen auf dem Daumen, kleiner Finger und Zeigefinger ragen in die Höhe.

Bei der Handgeste handelt es sich jedoch auch um das Erkennungsmerkmal der rechtsextremistischen türkischen Ülkücü-Bewegung. Die Handgeste darf als Solidaritätsbekundung mit der Gruppierung, die auch Graue Wölfe wird, verstanden werden.

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Was ist die Ülkücü-Bewegung?

Die Ülkücü-Bewegung fand erstmals in den 1960er Jahren Beachtung. Damals als Jugendorganisation von Paramilitärs. Als absolutes Feindbild der „Grauen Wölfe“ gilt die türkische Partei PKK, da diese eine Gefahr für die Türkei darstelle. In den 1970er Jahren erlangte die Gruppe durch einige politische Morde traurige Bekanntheit. 

Auch feindlich gegenüber stehen die „Grauen Wölfe“ etwa Christen, Zionisten, der EU, Griechen, dem Vatikan, den USA und dem Staat Israel. Das Ziel der Bewegung ist die Errichtung eines Staates, der alle turkstämmigen Menschen vereint; vom Balkan bis ins ferne China.

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Ülkücü-Bewegung in Deutschland

Auch in Deutschland sind die Grauen Wölfe präsent - jedenfalls in Form von Ablegern. Die vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) beobachteten Organisationen hier zu Lande haben über 12.000 Mitglieder. Der Verfassungsschutzbericht 2023 attestierte der Gruppierung noch „übersteigerten Nationalismus und gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit“. Die Bewegung wird als „erhebliche Bedrohung für die freiheitlich demokratische Grundordnung“ beschrieben.

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Strafbarkeit gemäß § 86 StGB

Das Problem im Bezug auf eine mögliche Strafbarkeit der Geste ist folgendes.

§ 86 I Nr. 2 StGB stellt das Verwenden von Propagandamitteln unter Strafe. Allerdings nur von Vereinigungen, die „unanfechtbar verboten“ sind, „weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung“ richten, oder von denen unanfechtbar festgestellt ist, daß sie „Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung“ sind. Im Gegensatz zu Österreich etwa, ist die Gruppierung in Deutschland jedoch nicht verboten. Das Verwenden von „Propagandamitteln“ einer nicht verbotenen Organisation kann folglich nicht strafbar gem. § 86 I Nr. 2 StGB sein. 

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