Eine Person, die sich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugehörig fühlt, sich beim Fahrkartenkauf aber zwischen den beiden obligatorischen Anreden entscheiden muss, ist in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Dies hat das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. entschieden.
Im konkreten Fall ging es um die Buchung einer Bahnfahrkarte über das Internet. Bei dieser gab es beim Kauf und der Registrierung nur die Auswahl "Herr" oder "Frau". Es war nicht möglich, eine geschlechtsneutrale Anrede zu wählen. Die Auswahl konnte auch nicht ganz offen gelassen werden.
Auch die spätere Kommunikation fand mit diesen Anredeformen statt. Die dort als "Herr" angesprochene Person des nicht-binären Geschlechts klagte daraufhin wegen Diskriminierung.
Das LG Frankfurt a.M. hat der Klage nun teilweise stattgegeben. Eine Person, die sich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuordnet (nicht-binär), kann beim Fahrkartenkauf eine geschlechtsneutrale Ansprache verlangen.
Sie kann nicht gezwungen werden, eine der beiden vorgegebenen Anreden, "Herr" oder "Frau", anzugeben. Denn dies verletzt Personen mit nicht-binärer Geschlechtsidentität in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, so die Richter. Dieses schützt nämlich auch die geschlechtliche Identität.
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Die Richter waren auch der Ansicht, dass die Angabe des Geschlechts für die Nutzung des streitgegenständlichen Angebots völlig irrelevant sei. Denn das beklagte Unternehmen könne auf andere Grußformeln wie "Guten Tag" zurückgreifen oder auf eine geschlechtsspezifische Ansprache ganz verzichten, befand das Gericht.
Einen Anspruch auf Entschädigung wegen der Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verneinte das Gericht jedoch. Denn die Persönlichkeitsverletzung sei nicht so schwerwiegend und auch nicht böswillig erfolgt, sondern nur der "Reflex massenhafter Abwicklung standardisierter Vorgänge".
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Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum dritten Geschlecht „inter/divers“, genießt auch die geschlechtliche Identität explizit den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Es kann vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. angefochten werden.