Brennt der E-Scooter, muss unter Umständen der Halter Schadensersatz zahlen. Das ist ebenso, wenn der Roller oder der Pkw plötzlich Feuer fängt und etwa eine Werkstatt beschädigt. Allerdings sei diese Haftung nicht einschlägig, wenn ungewiss ist, auf was sich der Defekt, der zum Feuer führt, zurückführen lässt (Az.: 1 U 12/23).
Jemand stellte in Bremerhaven einen Roller neben einer Transformatorenstation ab. Der Roller geriert aus ungeklärter Ursache in Brand. Das Feuer griff auf die Station über. Ein Schaden in Höhe von 26.000 Euro entstand.
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Am 12.12.2014 wurde ein Lkw zum Austausch der Hinterreifen und zur TÜV-Untersuchung in eine Werkstatt gebracht. Die Untersuchung war erst in einigen Tagen angesetzt. Solange blieb der Lkw in der Werkstatt stehen. In der Nacht vom 12. auf den 13. Dezember kam es zu einem Brand im Lkw – entweder ausgelöst durch einen Defekt eines Kühlschrankes im Fahrerhauses oder eines Defektes in der Elektronik des Fahrzeuges selbst. Der Brand beschädigte die Werkstatt erheblich. Der BGH kam trotz dieser Ungewissheit zum Schluss: Der Halter des Lkw ist schadensersatzpflichtig.
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Wer ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt, hat grundsätzlich den Vorteil, dass er mobil ist. Dafür bedient er sich aber eines abstrakt gefährlichen Gegenstandes. Daher hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass sobald ein Kraftfahrzeug in einen Unfall verwickelt ist, der Halter automatisch haftet. Dies stipuliert § 7 StVG.
Das ist der Grund, warum der Halter für den brennenden Lkw haften muss.
Hinweis: Natürlich verringert sich die Haftung, wenn jemand anderes verantwortlich ist. Eine allgemeine „Gefährdungshaftung“ von 25 Prozent bleibt jedoch immer bestehen.
Es reicht jedoch nicht aus, so machte das Oberlandesgericht Bremen deutlich, dass das Fahrzeug einfach nur in Flamen aufgeht. Es müsse bewiesen werden, dass dieses Feuer „bei Betrieb“ des Fahrzeuges verursacht wurde.
Hinweis: „Bei Betrieb“ wird sehr weit verstanden. Der Fall mit dem brennenden Lkw verdeutlicht dies.
Die Gefährdungshaftung ist nicht unbegrenzt. Der Geschädigte muss beweisen, dass der Schaden „bei Betrieb“ des Kraftfahrzeuges ausgelöst wurde. Mitunter ein schwieriger Unterfangen.