Viele Unfälle haben ihre Ursache in Geschwindigkeitsüberschreitungen. Eine besondere Form stellen dabei illegale Straßenrennen dar. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hatte sich nun mit der Frage zu befassen, welche Maßnahmen die Polizei ergreifen darf, um solche zu verhindern.
In der Sache ging es um ein im Februar 2022 sichergestelltes Motorrad. Der Fahrer und Halter war damals einer Polizeistreife aufgefallen, als er diese zusammen mit einem zweiten Motorradfahrer wohl im Rahmen eines Rennens mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit auf der Gegenfahrbahn passierte.
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Die Polizisten hielten den Fahrer an und stellten fest, dass er bereits mehrere Male zuvor im Rahmen illegaler Straßenrennen auffällig geworden war.
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Um zu verhindern, dass der Fahrer das Motorrad auch weiterhin für Rennen nutzt, stellten sie es sicher. Dies wollte der Halter nicht hinnehmen und klagte – jedoch ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße bestätigte die Entscheidung der Polizisten und wies die Klage ab. Die Sicherstellung sei rechtmäßig gewesen.
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Dabei stellten die Verwaltungsrichter maßgeblich darauf ab, dass die Polizisten von der Teilnahme des Klägers an einem illegalen Straßenrennen im Zeitpunkt des Anhaltens ausgegangen seien. Insofern habe die begründete Gefahr bestanden, dass es zu weiteren Rennen kommen werde.
Mit Blick auf die erheblichen Gefahren auch für Dritte, die mit illegalen Straßenrennen einhergehen, sei die Sicherstellung verhältnismäßig gewesen. Zwar stelle die Sicherstellung einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum des Halters an dem Motorrad dar.
Jedoch sei dieser Eingriff aufgrund der Gefahr für Dritte hier ausnahmsweise gerechtfertigt.
Auch das Herausgabeverlangen des Halters wiesen die Richter zurück. Maßgeblich dafür sahen sie unter anderem das Verhalten des Klägers in der mündlichen Verhandlung. So habe sich der Kläger uneinsichtig gezeigt und nicht zu erkennen gegeben, dass er bereit sei, sein Verhalten im Straßenverkehr zukünftig zu verändern.
Eine günstige Prognose für die Zukunft sei damit gerade nicht möglich. Das Motorrad bleibt sichergestellt.
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Die aktuelle Entscheidung verdeutlicht den weiten Ermessensspielraum, der Polizisten bei der Sicherstellung zur Gefahrenabwehr zusteht. Zeigt sich der Betroffene uneinsichtig, kann eine Herausgabe sogar über einen längeren Zeitraum hinweg verweigert werden.
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