Immer wieder kommt es im Straßenverkehr zu Umfällen mit Sach- und Personenschäden. Neben dem Fahrer haftet für solche auch der Halter des schädigenden Fahrzeugs. Der Bundesgerichtshof hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob diese Haftung Grenzen kennt.
Konkret ging es um einen Unfall auf einer Hessener Straße. Dort war in einer Linkskurve ein Anhänger an der Seite geparkt.
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Ein Autofahrer kam in der Kurve von der Straße ab und stieß gegen den geparkten Anhänger. Dieser rollte in ein Gebäude und beschädigte dieses.
Der Schaden des Hauseigentümers wurde zunächst von der Gebäudeversicherung übernommen. Diese forderte sodann Regress beim Haftpflichtversicherer des Anhängerhalters.
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Dabei stützte er sich auf die verschuldensunabhängige Halterhaftung des § 19 Straßenverkehrsgesetz ("StVG") – mit Erfolg.
So hoben die Karlsruher Richter die vorangegangene Entscheidung des Landgerichts Gießen auf und bestätigten die Haftung des Anhängerhalters. Dabei argumentierten sie, das Merkmal „bei dem Betrieb“ des § 19 StVG sei weit auszulegen.
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So stelle jeder Anhänger auch wenn er geparkt sei eine potentielle Gefahrenquelle dar, die eine verschuldensunabhängige Haftung begründe.
Auch sei unbeachtlich, dass der Anhänger erst durch den Autofahrer angestoßen und ins Rollen gebracht worden sei. Maßgeblich sei einzig, dass das Schadensgeschehen durch den Anhänger jedenfalls mitgeprägt worden sei.
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Durch den Unfall habe sich die stets bestehende Gefahr einer unkontrollierten Bewegung des Anhängers verwirklicht. Wie diese verursacht worden sei, sei für die Haftung im Rahmen des § 19 StVG unerheblich. Es handle sich gerade um eine typische Gefahr des Straßenverkehrs.
Die aktuelle Entscheidung der Karlsruher Bundesrichter bestätigt die weite Reichweite der verschuldensunabhängigen Halterhaftung im Straßenverkehr.
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