Wer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss Auto fährt, riskiert seinen Führerschein. Aber welche konkreten Anforderungen sind an den Entzug der Fahrerlaubnis zu stellen? Wir klären auf!
Fahrerlaubnis
Die Fahrerlaubnis, umgangssprachlich auch als Führerschein bezeichnet, begründet die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr. Sie wird nach der Fahrerlaubsnisverordnung („FeV„) nach bestandener Führerscheinprüfung ausgestellt und gilt zunächst unbefristet.
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Entzug der Fahrerlaubnis
Im begründeten Einzelfall kann die Behörde jedoch die Erlaubnis zurückziehen, § 46 FeV.
§ 46 FeV
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Ungeeignet
Erforderlich sein soll demnach, dass der Betroffene sich als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erweist. Abzustellen ist für die Beurteilung auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.
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Alkohol- und Drogenkonsum
Das Fahren im berauschten Zustand ist einer der häufigsten Anwendungsfälle für die Feststellung der Unzuverlässigkeit und den anschließenden Entzug der Fahrerlaubnis.
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Dabei ist nach der Rechtsprechung zwischen harten und weichen Drogen zu unterscheiden.
Harte und weiche Drogen
Während nach dem Konsum von harten Drogen wie etwa Heroin oder Kokain bereits das einmalige Führen eines KfZ im entsprechend berauschten Zustand für die Feststellung der Ungeeignetheit ausreichen soll, ist insbesondere bei Cannabis (THC) eine differenziertere Betrachtung vorzunehmen.
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Cannabis im Straßenverkehr
Cannabis gilt insoweit in der Rechtsprechung als sogenannte weiche Droge. Demnach soll bei lediglich einmaligem Konsum von einem sogenannten Probierkonsum auszugehen sein. Dieser reicht für die dauerhafte Feststellung der Ungeeignetheit und insoweit die dauerhafte Entziehung der Fahrerlaubnis aber gerade nicht aus.
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Medizinisches Gutachten
Steht die fehlende Eignung nicht klar fest, kann gemäß § 11 FeV ein medizinisches Gutachten über ebendiese eingeholt werden. Die Feststellungen können dabei sowohl zu Gunsten wie auch zu Lasten des Betroffenen ausfallen.
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Kosten und Weigerung
Die Kosten des Gutachtens sind vom Betroffenen selbst zu tragen, eine Erstattung ist auch bei positivem Ausgang nicht vorgesehen. Verweigert der Betroffene die berechtigte Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, vermag auch diese Weigerung die Annahme der Ungeeignetheit zu begründen.
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Fazit
An die Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren sind strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere kommt es auf die Feststellung der Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs an. Im Streitfall kann die Geeignetheit bzw. Ungeeignetheit durch ein entsprechendes medizinisch-psychologisches Gutachten belegt werden.
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