Fährt man betrunken E-Scooter, kann die Kfz-Fahrerlaubnis entzogen werden, wie wir berichteten. Dem Bayrischen Verwaltungsgerichtshof lag nun eine damit verwandte Frage zur Entscheidung vor. Können Behörden es untersagen, mit Fahrzeugen, für die keine Fahrberechtigung braucht zu fahren, wie etwa Pedelecs oder E-Scooter? Der Verwaltungsgerichtshof ist eindeutig: Nein, dafür bestehe keine gesetzliche Grundlage und es gehe daher zu weit (Az.: 11 BV 22.1234).
Wie wir schon berichteten kann auch eine Fahrt mit einem Gefährt, für das man keine Fahrerlaubnis benötigt, dazu führen, dass der Führerschein entzogen wird und man "Punkte sammelt". Das ist insbesondere der Fall, wenn die Fahrenden gegen n die Straßenverkehrsordnung verstoßen (etwa weil Alkohol oder andere berauschende Substanzen im Spiel sind).
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So lag es auch im Sachverhalt, der dem Verwaltungsgerichtshof vorlag. Ein "Wiederholungstäter", der häufiger betrunken auf einem E-Scooter unterwegs war, war der Führerschein entzogen worden und außerdem ordnete die Behörde einen MPU an. Nachdem der Fahrer den MPU nicht antrat und erneut betrunken auf einem E-Scooter erwischt worden war, beschloss sich die zuständige Behörde, ihm als Unbelehrbaren das Fahren mit E-Scootern grundsätzlich zu verbieten.
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Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich nun mit der schwierigen Frage zu befassen, ob die Behörde hierzu überhaupt generell berechtigt ist. Die Behörde stützte sich auf § 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr. Danach kann die Behörde jemanden untersagen oder darin beschränken, ein Fahrzeug oder ein Tier zu führen, sofern sich dieser jemand als ungeeignet erweist. Das Gericht musste nun konstatieren, was mit Fahrzeug gemeint war: Fahrzeuge, für die Führende eine Fahrerlaubnis benötigen oder alle Fahrzeuge?
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Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof entschied, dass die Regelung, auf die sich die Behörde stützte, nicht dem verfassungsrechtlich verankerten Bestimmtheitsgebot genüge.
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Vorschriften dürften zwar grundsätzlich offen formuliert sein, aber je nach ihrer Eingriffsintensität, muss der Gesetzgeber den Auslegungsspielraum begrenzen. Und die generelle mögliche Untersagung alle Fahrzeuge zu nutzen, stelle einen sehr schwerwiegenden Eingriff dar. Daher müsse die Vorschrift ausreichend bestimmt darlegen, unter welchen Voraussetzungen der Gebrauch welcher Fahrzeugtypen untersagt werden könne.
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Die Regelung zur Untersagung des Gebrauchs von Fahrzeugen sei aber generell unzureichend klar ausgestaltet. So könne es schon nicht sein, dass die Vorschrift potentiell dieselben Voraussetzungen an die Untersagung von fahrerlaubnispflichtigen und fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen stellt.
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Die Entscheidung bedeutet aber nicht, dass man nun "sicher" betrunken E-Scootern darf. Neben den offensichtlichen gesundheitlichen Risiken bestehen rechtliche: Es fallen potentiell Bußgelder an oder eventuell kann bei besonders unsorgfältigem Verhalten E-Scootern in den Bereich des strafbaren fallen. Wir berichteten.
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Da die Revision zum Bundesverwaltungsgericht noch möglich ist, muss abgewartet werden, ob das höchste Verwaltungsgericht in Deutschland die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs teilt. Jetzt schon aber gilt: Behörden werden sich zwischenzeitlich vermutlich nicht auf § 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr berufen.