Immer wieder kommt es vor, dass sich mehrere Personen ein gemeinsames KfZ teilen. Kommt es mit diesem zu Verkehrsverstößen und lässt sich nicht klären, wer diese begangen hat, kann die Behörde das Führen eines Fahrtenbuchs anordnen.
Halter und Fahrer
Noch immer zählt das Auto zu den wichtigsten Fortbewegungsmitteln im Alltag. Wer Halter das Fahrzeugs ist, lässt sich dabei anhand des Kennzeichens eindeutig ermitteln. Halter ist derjenige, wer ein Fahrzeug „auf eigene Rechnung“ im Gebrauch hat.
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Verkehrsverstöße
Nicht selten kommt es indes vor, dass Verkehrsverstöße mit dem KfZ nicht durch den Halter selbst, sondern durch einen anderen Fahrer begangen werden.
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Gibt der Halter im Anhörungsverfahren bzgl. eines Verkehrsverstoßes an, nicht selbst gefahren zu sein und sich auch nicht zu erinnern, wer gefahren ist, kann die Behörde eine Fahrtenbuchanordnung aussprechen.
Die Fahrtenbuchanordnung
Der Halter ist dann künftig verpflichtet, dezidiert aufzuschreiben, wer das Fahrzeug zu welchem Zeitpunkt nutzt.
§ 31 a StVZO
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter… die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war…
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
1. vor deren Beginn
a) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c) Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2. nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
Ein Verstoß ausreichend
Für die Anordnung der Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs soll dabei nach der Rechtsprechung bereits ein nicht aufklärbarer Verkehrsverstoß ausreichen.
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Erforderlich ist dann lediglich, dass die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Identifizierung des Verkehrssünders erfolglos ergriffen hat.
Zwei-Wochen-Frist
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Hierzu hat sich in der Rechtsprechung eine zwei-Wochen-Frist etabliert. So muss die Information des Halters über den Verkehrsverstoß innerhalb von zwei Wochen erfolgen, um dessen Erinnerungsfähigkeit zu erhalten. Erfolgt die Information erst zu einem späteren Zeitpunkt und der Halter macht keine Angaben aufgrund von Erinnerungslücken, kann demnach hierauf keine wirksame Fahrtenbuchanordnung mehr gestützt werden.
Aussageverweigerungsrecht unbeachtlich
Regelmäßig erreicht uns im Rahmen der Fahrtenbuchanordnung die Frage, ob auch Verwandte als Fahrer gegenüber der Behörde benannt werden müssen, wenn diese in der Folge etwa ihren Führerschein verlieren könnten.
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Generell gilt dabei, dass ein bestehendes Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht des Halters im Strafprozess für dessen Auskunftspflicht im Verwaltungsverfahren unbeachtlich ist. Es handelt sich um ein rein präventives Verfahren zur Abwehr künftiger Gefahren für den Straßenverkehr.
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