In der Vergangenheit haben wir bereits in diesem Beitrag ausführlich dargestellt, wer bei einem Verkehrsunfall unter welchen Voraussetzungen haftet. Selbst wenn die Haftung eines Unfallbeteiligten aber dem Grunde nach feststeht, können bei der Höhe des zu ersetzenden Schadens bzw. in Bezug auf die einzelnen geltend gemachten Positionen Probleme auftauchen.
Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (sog. Naturalrestitution), § 249 Abs. 1 BGB. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
Ist wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden (sogenanntes Schmerzensgeld), § 253 Abs. 2 BGB.
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Die Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer kann jedoch bei einer fiktiven Abrechnung ohne Reparaturnachweis nur ersetzt verlangt werden, wenn sie tatsächlich angefallen ist, § 249 Abs. 2 S. 2 BGB. Denn der Geschädigte soll sich an dem Unfall nicht bereichern, wenn er sich entscheidet, das beschädigte Kraftfahrzeug nicht reparieren zu lassen.
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Der Geschädigte kann grundsätzlich die Reparaturkosten und den Minderwert (Abrechnung auf Reparaturkostenbasis) ersetzt verlangen. Das gilt nicht, wenn der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes günstiger ist (Abrechnung auf wirtschaftlicher Totalschadenbasis). Ob dies der Fall ist, ist durch eine Gegenüberstellung der o.g. Positionen zu ermitteln.
Ausnahmsweise kann der Geschädigte dennoch die Reparaturkosten verlangen, obwohl dies die ungünstigere Abrechnungsalternative ist, wenn
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In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Halter eines beschädigten Fahrzeuges auch bei einem hohen Reparaturaufwand oftmals besser befriedigt wird, wenn sein Fahrzeug repariert wird. Denn er kennt sein Fahrzeug und dessen "Macken" am besten, so dass es ihm nicht zumutbar ist, ein gleichwertiges (Gebraucht-)Fahrzeug zu erwerben. Daher darf der Reparaturaufwand (Reparaturkosten/Minderwert) 130 % des Wiederbeschaffungswertes (ohne Abzug des Restwertes) betragen, sofern
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Kosten für einen Mietwagen für die Zeit des Ausfalls des Unfallfahrzeugs sind grundsätzlich erstattungsfähig, soweit sie erforderlich sind.
Das ist z.B. nicht der Fall, wenn dem Geschädigten ohnehin ein Zweitwagen zur Verfügung steht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte grundsätzlich nur den sogenannten Normaltarif verlangen. Der sogenannte Unfallersatztarif kann nur ausnahmsweise verlangt werden, wenn die Besonderheiten des Einzelfalles eine Erhöhung der Kosten des Vermieters rechtfertigen oder einen Normaltarif dem Geschädigten in keiner Weise zugänglich war.
Der Unfallersatztarif ist ein erhöhter Tarif der Mietwagenfirmen für verunfallte Fahrzeuge im Verhältnis zu sonstigen Miettarifen.
Derjenige, der ein Mietfahrzeug nutzt, muss sich jedoch ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen (3-20 % der Mietwagenkosten). Dies gilt wiederum dann nicht, wenn ein klassentieferes, billigeres Fahrzeug angemietet wird.
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Die Nutzung von Autos spart Zeit (und damit teilweise auch Geld). Wenn kein Mietwagen in Anspruch genommen wird, kann daher grundsätzlich der Nutzungsaufall verlangt werden. Voraussetzung hierfür sind
Diese werden jedoch grundsätzlich vermutet. Verlangt werden können ca. 35-40 % der üblichen Miete. Bei älteren Fahrzeugen ist ggf. eine tiefere Eingruppierung vorzunehmen.
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Kosten, die dafür entstehen, dass ein Sachverständiger den Schaden begutachtet, sind grundsätzlich als erforderliche Schadensposition zur Schadensfeststellung zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn das Gutachten aufgrund bewusst falscher Angaben des Geschädigten (z.B. Verschweigen eines Vorschadens) unbrauchbar ist.
Allein die objektive Ungeeignetheit des Gutachtens oder erhebliche Abweichungen von den Berechnungen des gerichtlichen Gutachters können dem Geschädigten hingegen nicht zugerechnet werden.
Achtung!
Sachverständigenkosten sind nicht erstattungsfähig, wenn es sich um einen sogenannten Bagatellschaden unter 700 € handelt. In solchen Fällen ist ein Gutachten nämlich unwirtschaftlich.
Zur Erstattungsfähigkeit von Kostenvoranschlägen sind Einzelheiten zwischen Juristen umstritten. Sie stellen aber wohl dann einen erstattungsfähigen Schaden dar, wenn
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Wer zur Geltendmachung seiner Schäden aus einem Verkehrsunfall einen Rechtsanwalt einschaltet, kann die anfallenden Rechtsanwaltskosten grundsätzlich ersetzt verlangen.
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Nach einem Verkehrsunfall muss die Versicherung kontaktiert, möglicherweise ein Rechtsanwalt eingeschaltet und sonstiger Papierkram erledigt werden. Hierfür kann eine Pauschale von 25 € ersetzt verlangt werden.
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Oftmals ist es möglich, das beschädigte Fahrzeug in einer sogenannten freien Werkstatt günstiger und ergebnisgleich reparieren zu lassen. Nach der Rechtsprechung kann es dem Geschädigten zumutbar sein, sich auf diese Reparaturart verweisen zu lassen. Etwas anderes gilt aber z.B. dann, wenn dieser nachweisen kann, dass er sein Fahrzeug immer zu einer markengebundenen Werkstatt bringt.
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Diese Auflistung stellt nur die häufigsten Schadenspositionen dar, die im Anschluss an einen Verkehrsunfall ersetzt werden können. Sie ist jedoch nicht abschließend.
Schon gewusst? Bei Schumacher & Partner finden Sie Ihren Rechtsanwalt und Ihren Steuerberater!
Bei weiteren Fragen zum Thema Verkehrsrecht, stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen.
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