Verkehrsrecht 2022: Unfall mit dem E-Scooter

Geschrieben von: Kira Dahlmann
Die Verkehrswende ist in aller Munde. Neben Autos und Fahrrädern nehmen auch E-Scooter und Roller als Alternative zum Auto eine immer größere Rolle im deutschen Straßenverkehr ein. Das Amtsgericht Frankfurt hatte sich nun mit der Frage zu befassen, wer bei Unfällen mit diesen Verkehrsmitteln haftet.

Der Sachverhalt

Geklagt hatte ein Fahrzeughalter. Dieser hatte sein Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße abgestellt, wobei es durch einen E-Scooter-Fahrer beschädigt wurde.

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Als der Fahrer des E-Scooters nicht ermittelt werden konnte, wandte er sich an den Halter des Fahrzeugs und forderte diesen auf, den entstandenen Schaden zu begleichen.

Das Verfahren

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Dabei berief sich der Kläger auf die verschuldensunabhängige Halterhaftung des § 7 StVG. Diese sieht als Gefährdungshaftung vor, dass Schäden, die durch ein Kraftfahrzeug verursacht werden, durch dessen Halter unabhängig von einem Verschulden des Halters zu ersetzen sind.

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Die Entscheidung

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Jedoch urteilten die Frankfurter Richter, dass die Gefährdungshaftung des § 7 StVG nicht für E-Scooter gelte. Denn die Scooter erreichen lediglich eine Geschwindigkeit von bis zu 20 km/h und werden elektrisch betrieben. Insofern handle es sich um Elektrokleinstfahrzeuge. Eine Halterhaftung für ebensolche ist aber in § 8 Nr. 1 StVG ausgeschlossen.

Achtung! Die Entscheidung hat keine Auswirkungen auf die Einordnung von E-Scootern als Kraftfahrzeuge! Es gelten daher insbesondere dieselben Alkohol- und Promillegrenzen wie bei Autos!

Fazit

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Die aktuelle Entscheidung verdeutlicht die schwierige Haftungssituation im Zusammenhang mit Unfallfluchten auch bei der Nutzung von E-Scootern.

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