Geklagt hatte ein Fahrzeughalter. Dieser hatte sein Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße abgestellt, wobei es durch einen E-Scooter-Fahrer beschädigt wurde.
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Als der Fahrer des E-Scooters nicht ermittelt werden konnte, wandte er sich an den Halter des Fahrzeugs und forderte diesen auf, den entstandenen Schaden zu begleichen.
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Dabei berief sich der Kläger auf die verschuldensunabhängige Halterhaftung des § 7 StVG. Diese sieht als Gefährdungshaftung vor, dass Schäden, die durch ein Kraftfahrzeug verursacht werden, durch dessen Halter unabhängig von einem Verschulden des Halters zu ersetzen sind.
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Jedoch urteilten die Frankfurter Richter, dass die Gefährdungshaftung des § 7 StVG nicht für E-Scooter gelte. Denn die Scooter erreichen lediglich eine Geschwindigkeit von bis zu 20 km/h und werden elektrisch betrieben. Insofern handle es sich um Elektrokleinstfahrzeuge. Eine Halterhaftung für ebensolche ist aber in § 8 Nr. 1 StVG ausgeschlossen.
Achtung! Die Entscheidung hat keine Auswirkungen auf die Einordnung von E-Scootern als Kraftfahrzeuge! Es gelten daher insbesondere dieselben Alkohol- und Promillegrenzen wie bei Autos!
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Die aktuelle Entscheidung verdeutlicht die schwierige Haftungssituation im Zusammenhang mit Unfallfluchten auch bei der Nutzung von E-Scootern.
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Freispruch im Strafverfahren – wer trägt die Anwaltskosten?Bei weiteren Fragen zum Thema oder allgemeinen rechtlichen Fragen stehen wir Ihnen gerne auch persönlich zur Seite. Terminvereinbarungen können Sie während unserer Bürozeiten unter der Telefonnummer 0201-24030 oder per Email unter info@schumacherlaw.com vornehmen. Ihre Kanzlei Schumacher & Partner Rechtsanwälte für Verkehrsrecht und allgemeines Zivilrecht in Essen