Wer bei einer Geschwindigkeitsmessung zu schnell fährt, muss mit empfindlichen Konsequenzen rechnen. Neben Bußgeldern kann schlechtesten Falls auch ein Entzug der Fahrerlaubnis drohen. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) stärkt nun die Rechte Betroffener.
Der Entscheidung des BVerfG lag die Klage eines fränkischen Verkehrssünders zu Grunde. Dieser hatte außerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h überschritten. Deshalb waren ihm eine Geldbuße und ein einmonatigen Fahrverbot auferlegt worden.
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Im weiteren Bußgeldverfahren wollte der Betroffene unter anderem die Lebensakte des Messgeräts sowie den Eichstein und Rohmessdaten einsehen. Diese waren nicht in der zur Verfügung gestellten Bußgeldakte enthalten.
Das Amtsgericht wie auch später das Oberlandesgericht Bamberg lehnten eine Einsicht in die Daten ab. Sie argumentierten, durch den Einsatz eines standardisierten Messverfahrens sei die Richtigkeit der Messung indiziert. Überdies stünden dem Verkehrssünder ausreichend prozessuale Möglichkeiten zur aktiven Wahrheitsfindung zur Verfügung.
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Der Betroffene wollte dies nicht hinnehmen und wandte sich an das BVerfG – mit Erfolg. Dieses entschied nun, dass der Kläger durch die verwehrte Einsicht in seinem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf ein faires Verfahren verletzt sei.
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Zur Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen werden in Deutschland sog. standardisierte Messverfahren genutzt. Die Richter beschieden, dass bei diesen standardisierten Verfahren zwar die Feststellungs- und Darlegungspflichten im Bußgeldverfahren reduziert seien. Allerdings dürfe auch nicht hier „anlasslos die technische Richtigkeit einer Messung“ unterstellt werden.
Im konkreten Fall war eine Überprüfung der Richtigkeit der Messung nicht geboten. Jedoch müsse aus dem Recht auf ein faires Verfahren grundsätzlich auch ein Recht des Betroffenen folgen, Informationen der Bußgeldbehörde, die nicht Teil der Bußgeldakte geworden sind, überprüfen zu dürfen.
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Das Einsichtsrecht soll nach Ansicht der Karlsruher Verfassungsgericht jedoch nicht uneingeschränkt gelten. Vielmehr müsse bei den begehrten Informationen ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit dem jeweiligen Bußgeldverfahren bestehen und die Informationen der Verteidigung dienen. Entscheidend sein soll dabei, ob der Betroffene die Information verständiger Weise für die Beurteilung des Vorwurfs für bedeutsam halten dürfe. So urteilten die Richter:
„Solange sich aus der Überprüfung der Informationen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses ergeben, bleiben die Aufklärungs- und Feststellungspflichten der Fachgerichte nach den Grundsätzen des standardisierten Messverfahrens reduziert. Die bloße Behauptung, die Messung sei fehlerhaft, begründet für das Gericht keine Pflicht zur Aufklärung."
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stärkt Betroffene
in Bußgeldverfahren. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine ungenaue oder
fehlerhafte Messung der Geschwindigkeit, stehen diesen künftig breitere
Einsichtsrechte in die Daten der Bußgeldstelle zur Verfügung.
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