Süßigkeiten mag wohl jeder. Aber wie viele Bonbons in einer Verpackung enthalten sind, lässt sich für Verbraucher nur schwer einschätzen. Das Bundesverwaltungsgericht entschied daher nun, dass neben der Füllmenge auch die genaue Stückzahl auf der Verpackung angegeben werden müsse.
Der aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt wohl eine Klage der Firma Storck zugrunde. Diese vertreibt unter dem Namen Nimm 2 unter anderem einzeln verpackte Bonbons unterschiedlicher Geschmacksrichtungen.
Auf der Verpackung der Bonbons ist dabei ein Füllgewicht angegeben. Die Zahl der enthaltenen Süßigkeiten ist jedoch nicht erkennbar.
Als das Landesamt für Mess- und Eichwesen dies feststellte, leitete es ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Mitarbeitenden des Unternehmens ein.
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Dies wollte das Unternehmen nicht hinnehmen, und erhob Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht Koblenz. Dabei begehrte es festzustellen, dass kein Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften der EU-Lebensmittelinformationsverordnung ("LMIV") vorliege.
Die Klage hatte jedoch in allen Instanzen keinen Erfolg.
Auch vor dem leipziger Bundesverwaltungsgericht ist der Süßigkeitenhersteller nun unterlegen.
So urteilten die Richter, auf der Verpackung müsse auch die Anzahl der enthaltenen Einzelverpackungen stehen. Dies folge bereits aus Art. 23 LMIV.
Dem Einwand des Unternehmens, hierin liege ein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff, schloss sich das Gericht nicht an.
Es führte aus, der aus der Angabe folgende Informationswert für Verbraucher überwiege dem produktionstechnischen Interesse des Unternehmens. Dieses hatte mit dem Aufwand argumentiert, der mit der Zählung der Stückzahl einhergehe.
Jedoch diene das LMIV dem Verbraucherschutz – und überwiege hier, so die obersten Verwaltungsrichter. Für Verbraucher sei eine genaue Produktkennzeichnung maßgeblich für die Kaufentscheidung – und hierzu zähle neben dem Gewicht eben auch eine genaue Stückzahl.
Die aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stärkt die Rechte von Verbraucher*innen. Zugleich dürfte sie für viele Unternehmen einen zusätzlichen Produktions- und Kennzeichnungsaufwand bedeuten, um Bußgelder zu vermeiden.
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Schumacher | Rechtsanwälte · Notar · Steuerberater
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