Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei Kreditverträgen gestärkt: Nach Ansicht des Gerichts wurden in vielen privaten Darlehensverträgen unklare Angaben gemacht. Deswegen können Verbraucher:innen ihre Kreditverträge auch nach vielen Jahren noch widerrufen!
Das Landgericht (LG) Ravensburg hat bei sich anhängige Verfahren ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt. Es wollte wissen, wie konkret einzelne Klauseln in Verbraucherdarlehensverträgen auszulegen sind. In den Streitfällen ging es um Autokredite der VW Bank, der Skoda Bank und der BMW Bank.
Mehrere Käufer:innen kauften in Autohäusern Fahrzeuge, die sie zum Großteil durch die sogenannte Auto-Banken finanzieren ließen. Die Kunden widerriefen diese Verträge - zum Teil sogar nach vollständiger Abzahlung des Kredits - und verlangten deren Rückabwicklung Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Wagen.
Beim Abschluss eines Darlehensvertrages müssen Verbraucher:innen unter anderem darüber belehrt werden, ob und wie sie den Vertrag widerrufen können.
Diese Belehrung muss auch dann erfolgen, wenn die Verbraucher gar nicht widerrufen wollen.
Grundlage für die Pflichtangaben ist die europarechtliche Verbraucherkreditrichtlinie aus dem Jahr 2008. Diese bildet das Fundament des bisher geltenden Verbraucherschutzrechtes. In Deutschland wurden diese Angaben im sogenannten EGBGB umgesetzt.
Die Pflichtangaben müssen im Darlehensvertrag enthalten sein, damit die zweiwöchige Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Ist das nicht (ausreichend) der Fall, beginnt auch die Widerrufsfrist nicht zu laufen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich bislang geweigert, die Frage, wie die Pflichtangaben aus dem EGBGB auszulegen seien, EuGH vorzulegen. Die Karlsruher Richter:innen waren der Auffassung, dass die Sachlage so klar sei, dass der EuGH hiermit nicht beschäftigt werden müsse. Darüber hinaus sei es nach deutschem Recht rechtsmissbräuchlich, wenn sich ein Verbraucher auf falsche Pflichtangaben berufe.
Der EuGH stellt sich dem nun jedoch entgegen: Mehrere der streitgegenständlichen Klauseln seien ganz anders auszulegen!
Besonders die Pflichtangaben zum Verzugszinssatz seien in den streitgegenständlichen Verträgen fehlerhaft. Hier müsse eine absolute Zahl angegeben werden. Auch die Berechnungen zur Vorfälligkeitsentschädigung seien nicht klar genug formuliert gewesen, so der EuGH. Schließlich müsse auch die Art des Darlehens konkreter angegeben werden.
Schließlich sei die Frage des Rechtsmissbrauchs nach Europäischem Recht zu beurteilen. Und auf diesen könnten sich die Banken in diesen Fällen gerade nicht berufen.
Verbraucher:innen können ihre Kreditverträge auch Jahre nach dem Abschluss noch widerrufen. Denn den vom EuGH aufgestellten Anforderungen zu einzelnen Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensverträgen hält fast kein bekanntes Darlehensvertragsmuster für Verbraucher:innen stand.
Ausgenommen von der Entscheidung sind jedoch Immobilienkreditverträge!
Damit können Verbraucher:innen von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, den finanzierten Gegenstand zurückgeben und die bereits gezahlten Summen zurückfordern.
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