Verbraucherrecht 2021: Die Garantie

Geschrieben von: Benedikt Renschler

Regelmäßig sprechen Hersteller eine Garantie auf die von ihnen hergestellten Waren aus. Aber sind Internethändler verpflichtet, über diese Garantien zu informieren? Mit dieser Frage hatte sich nun jüngst auch der Bundesgerichtshof (BGH) zu befassen.

Garantie und Gewährleistung

Im deutschen Recht ist grundsätzlich zwischen Gewährleistung und Garantie zu unterscheiden.

Bei der Gewährleistung handelt es sich um Rechte, die einem Kunden gesetzlich zustehen. So darf ein Kunde eine Sache reklamieren, wenn sich ein Mangel zeigt. Jedoch muss der Kunde grundsätzlich auch nachweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war.

Lediglich für Verbraucher gilt eine Beweiserleichterung: Innerhalb der ersten sechs Monate gilt eine Vermutung, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag. Zeigt sich der Mangel erst später, müssen auch Verbraucher einen entsprechenden Nachweis erbringen.

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Die Garantie

Von der gesetzlichen Gewährleistung sind Garantien zu unterscheiden. Diese können freiwillig vom Verkäufer oder Hersteller abgegeben und nahezu unbegrenzt verlängert werden. Oft wird hierfür verlangt, dass der Käufer einen bestimmten Aufpreis zahlt.

Die Garantie tritt dann neben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Dem Käufer stehen also über seine gesetzlichen Rechte hinaus zusätzliche Ansprüche gegen den Verkäufer zu.

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Der Sachverhalt

Der oben angesprochenen Entscheidung lag die Klage eines Onlinehändlers gegen einen anderen zugrunde. Der beklagte Händler hatte in seinem Shop Schweizer Offiziersmesser zum Kauf angeboten. Durch einen Link wies er dabei auf die vom Hersteller gewährte, zeitlich unbeschränkte Garantie hin.

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Dies sah der klagende Händler als nicht ausreichend an. Er forderte, der Verkäufer müsse auf seiner Website selbst genauere Angaben zu der versprochenen Garantie machen. Ein bloßer Verweis auf den Hersteller mit einem entsprechenden Link sei nicht ausreichend. Daher sei nicht zuletzt ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gegeben.

Das Verfahren

Der Kläger begehrte deshalb, dass es dem Beklagten verboten wird, sein Angebot für die Taschenmesser in der aktuellen Form beizubehalten . Die Unterlassungsklage blieb vor dem Landgericht Bochum ohne Erfolg. Die daraufhin eingelegte Berufung gewann der Kläger. Daraufhin hatte sich der BGH im Revisionsverfahren mit dem Fall zu befassen.

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Vorlage zum Europäischen Gerichtshof

Dieser setzte das Verfahren zunächst aus und legte dem europäischen Gerichtshof in Luxemburg drei Fragen vor. So wollten die Richter sichergehen, die Vorschriften des  Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83/EU europarechtskonform auszulegen.

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Ausgang ungewiss

Eine Antwort des EuGHs auf die Frage steht noch aus; das Verfahren vor dem BGH ist bis auf weiteres ausgesetzt.

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